2 Satz 2 sind nicht anzurechnen:
1. Zeiten der Inanspruchnahme von Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG),
2. die Elternzeit und
3. Zeiten für die Pflege eines nahen Angehörigen im [...] der Semester oder der anderweitig festgelegten Teile des
Studienjahres sowie die unterrichtsfreien Zeiten werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. 4Werden
Studiengänge außerhalb Bayerns angeboten, werden [...] (Art. 56 Abs. 6) abgeschlossen werden können (Regelstudienzeit). 2Die
Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit,
praktische Studiensemester und
für die Beurlaubung von Beschäftigten mit Familienpflichten; eine regelmäßige
Gleichbehandlung von Zeiten der Beurlaubung mit der Teilzeitbeschäftigung ist damit nicht verbunden.
Dritter Teil Gleichs