von Wiederholungsprüfungen werden durch Beurlaubung oder Exmatrikulation
nicht unterbrochen, es sei denn, die Beurlaubung oder Exmatrikulation ist durch Gründe im Sinn von
§ 8 Abs. 4 Satz 1 RaPO bedingt
von Wiederholungsprüfungen werden durch Beurlaubung oder Exmatrikulation
nicht unterbrochen, es sei denn, die Beurlaubung oder Exmatrikulation ist durch Gründe im Sinn von
§ 8 Abs. 4 Satz 1 RaPO bedingt
eingefügt:
„zweiten (Vollzeit) bzw. vierten (Teilzeit) Fachsemesters vorliegen, erfolgt die Exmatrikulation zum Ende die-
ses Semesters.“. Der bisherige Text wird gestrichen.
4. In § 9 Abs. 2 wird
eingefügt:
„zweiten (Vollzeit) bzw. vierten (Teilzeit) Fachsemesters vorliegen, erfolgt die Exmatrikulation zum Ende die-
ses Semesters.“. Der bisherige Text wird gestrichen.
5. In § 8 Abs. 2 wird
zum Ende des zweiten (Vollzeit) bzw.
vierten (Teilzeit) Fachsemesters vorliegen, erfolgt die Exmatrikulation zum Ende dieses Semesters.
(4) 1Anträge auf Zulassung zum Masterstudium für einen Studienbeginn [...] Prüfungsgesamtergebnisses) nicht bis zum Ende des ersten Semesters vorliegen, er-
folgt die Exmatrikulation zum Ende dieses Semesters.
(6) BewerberInnen die weder einen Erstabschluss, noch die Hoc
Immatrikulation gemäß § 3a Abs. 1 nach der
Immatrikulation auftreten oder bekannt werden, kann die Exmatrikulation der
betroffenen Studierenden zum Ende des Semesters erfolgen, in dem das Vorliegen
dieser Gründe [...] ernsthaft
gefährden würde oder diese dem ordnungsgemäßen Studium entgegensteht.
(7) 1Die Exmatrikulation erfolgt auch in folgenden Fällen, wenn
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a. die erforderlichen Sprachweise [...] der
jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung genannten Zeitpunkt vorgelegt
wird.
2Die Exmatrikulation in diesen Fällen erfolgt immer zum Ende des Semesters, in dem
die jeweiligen Nachweise spätestens
die fehlenden Kompetenzen nicht bis zum Ende des zweiten Fachsemesters
vorliegen, erfolgt die Exmatrikulation zum Ende dieses Semesters.“
2. In § 4 Abs. 6 wird nach dem Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt: [...] erforderlichen Nachweise nicht bis zum Ende des zweiten Fachsemesters
vorliegen, erfolgt die Exmatrikulation zum Ende dieses Semesters.“
3. In § 4 Abs. 7 wird nach dem Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
Ende des
zweiten (Vollzeit) bzw. vierten (Teilzeit) Fachsemesters vorliegen, erfolgt die Exmatrikulation zum
Ende dieses Semesters.
(4) 1Anträge auf Zulassung zum Masterstudium für einen St [...] Prüfungsgesamtergebnisses)
nicht bis zum Ende des ersten Semesters vorliegen, erfolgt die Exmatrikulation zum Ende dieses
Semesters.
(6) BewerberInnen die weder einen Erstabschluss, noch die