ersten Fachsemester und ab dem neunten Fachsemester ist nicht möglich.
3Beurlaubungssemester, die für Zeiten des Mutterschaftsurlaubs und / oder eines
Erziehungsurlaubs gewährt werden, sind nicht auf die Zahl
ersten Fachsemester und ab dem neunten Fachsemester ist nicht möglich.
3Beurlaubungssemester, die für Zeiten des Mutterschaftsurlaubs und / oder eines
Erziehungsurlaubs gewährt werden, sind nicht auf die Zahl
e Arbeitszeit mindestens
zehn Stunden wöchentlich beträgt (Art. 17 Abs. 1 Satz 4 BayHSchG). 3Zeiten der Beurlaubung lassen das
Wahlrecht unberührt. 4Mit dem Beginn der Freistellungsphase im Blockmodell
soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. 3 Die Gleichwertigkeit ist
gegeben, wenn diese Zeiten und Leistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen
des jeweiligen Studiengangs entsprechen
ersten Fachsemester und ab dem neunten Fachsemester ist nicht möglich.
3Beurlaubungssemester, die für Zeiten des Mutterschaftsurlaubs und / oder eines
Erziehungsurlaubs gewährt werden, sind nicht auf die Zahl
regelmäßige Arbeitszeit mindestens
zehn Stunden wöchentlich beträgt (Art. 19 Abs. 1 Satz 6 BayHIG). 3Zeiten der Beurlaubung lassen das
Wahlrecht unberührt. 4Mit dem Beginn der Freistellungsphase im Blockmodell
erfolgen, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. 3Die Gleichwertigkeit
ist gegeben, wenn diese Zeiten und Leistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen des jeweiligen
Studiengangs entsprechen. 4Der
in der Regel auf Zeiten, die dem Studium vorgeschaltet sind, auf die
vorlesungsfreie Zeit, das Praxissemester, die Zeit der Bachelor- oder Masterarbeit sowie auf
zusätzliche Zeiten, die nach der Bekanntgabe
ersten Fachsemester und ab dem neunten Fachsemester ist nicht möglich.
3Beurlaubungssemester, die für Zeiten des Mutterschaftsurlaubs und / oder eines
Erziehungsurlaubs gewährt werden, sind nicht auf die Zahl
Austausch erfordern eine Präsenz, die
im Regelfall bei Vollzeitkräften außerhalb der vorlesungsfreien Zeiten im
Semesterdurchschnitt mindestens drei Tage pro Woche umfasst. 3Ausnahmen dürfen
nur bei
barung zwischen
Hochschule und Praxispartner. 2Die Praxisphasen verteilen sich in der Regel auf Zeiten, die dem
Studium vorgeschaltet sind, auf die vorlesungsfreie Zeit, das Praxissemester sowie auf
angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben
ist. 2 Die Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn diese Zeiten und Leistungen in Inhalt, Umfang und
Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der [...] 12monatigen überwiegend zusammenhängenden praktischen beruflichen Tätigkeit werden
auf Antrag Zeiten ihrer Berufsausbildung oder praktischen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise auf
das erste [...] infolge Anrechnung von Studien- oder
Ausbildungszeiten nicht besuchte Studiensemester mitgezählt; Zeiten der Beurlaubung werden nicht
mitgezählt.
(3) 1 Überschreitet der Student aus Gründen, die
in der Regel auf Zeiten, die dem Studium vorgeschaltet sind, auf die
vorlesungsfreie Zeit, das Praxissemester, die Zeit der Bachelor- oder Masterarbeit sowie auf
zusätzliche Zeiten, die nach der Bekanntgabe
Fassung:
§ 5
Vorpraktikum und Praxissemester
(1) Vor Studienbeginn oder in den vorlesungsfreien Zeiten des ersten Studienjahres ist ein Vorpraktikum mit
einer dem Studiengang entsprechenden praktischen
der Regel auf Zeiten, die dem Studium vorgeschaltet sind, auf die
vorlesungsfreie Zeit, das Praxissemester, die Zeit der Bachelor- oder Masterarbeit sowie auf
zusätzliche Zeiten, die nach der
angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Die
Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn diese Zeiten und Leistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen
denjenigen des entsprechenden Studiums an der [...]
12monatigen überwiegend zusammenhängenden praktischen beruflichen Tätigkeit werden auf Antrag Zeiten
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Ausbildungszeiten nicht besuchte Studiensemester mitgezählt; Zeiten der Beurlaubung werden nicht mitgezählt.
(3) Überschreitet der Student aus Gründen, die er zu
4Eine
Beurlaubung im neunten Fachsemester ist nicht möglich. 5Beurlaubungssemester, die für
Zeiten des Mutterschaftsurlaubs und / oder eines Erziehungsurlaubs gewährt werden, sind
nicht auf die
angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Die
Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn diese Zeiten und Leistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen
denjenigen des entsprechenden Studiums an der [...]
12monatigen überwiegend zusammenhängenden praktischen beruflichen Tätigkeit werden auf Antrag Zeiten
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Ausbildungszeiten nicht besuchte Studiensemester mitgezählt; Zeiten der Beurlaubung werden nicht mitgezählt.
(3) Überschreitet der Student aus Gründen, die er zu
4Eine
Beurlaubung im neunten Fachsemester ist nicht möglich. 5Beurlaubungssemester, die für
Zeiten des Mutterschaftsurlaubs und / oder eines Erziehungsurlaubs gewährt werden, sind
nicht auf die
barung zwischen Hochschule und Praxispartner. 2Die
Praxisphasen verteilen sich in der Regel auf Zeiten, die dem Studium vorgeschaltet sind, auf die vorle-
sungsfreie Zeit, das Praxissemester sowie auf
ersten Fachsemester und ab dem neunten Fachsemester ist nicht möglich. 3Beurlaubungssemester, die für Zeiten
des Mutterschaftsurlaubs und / oder eines Erziehungsurlaubs gewährt werden, sind nicht auf die Zahl
in der Regel auf Zeiten, die dem Studium vorgeschaltet sind, auf die
vorlesungsfreie Zeit, das Praxissemester, die Zeit der Bachelor- oder Masterarbeit sowie auf
zusätzliche Zeiten, die nach der Bekanntgabe
ersten Fachsemester und ab dem neunten Fachsemester ist nicht möglich.
3Beurlaubungssemester, die für Zeiten des Mutterschaftsurlaubs und / oder eines
Erziehungsurlaubs gewährt werden, sind nicht auf die Zahl
e Arbeitszeit mindestens
zehn Stunden wöchentlich beträgt (Art. 17 Abs. 1 Satz 4 BayHSchG). 3Zeiten der Beurlaubung lassen das
Wahlrecht unberührt. 4Mit dem Beginn der Freistellungsphase im Blockmodell