Richtlinien der OTH Amberg-Weiden zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis

vom 07. Dezember 2022

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Vorbemerkung:

Die Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden trägt im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags Verantwortung für die Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in Forschung und Lehre. Daraus folgt, dass sich jede Wissenschaftlerin und jeder Wissenschaftler an der Ost- bayerischen Technischen Hochschule (OTH) Amberg-Weiden im Rahmen ihrer oder seiner Tätigkeit an die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis zu halten hat.
Der Wahrung dieser Verantwortung dienen die nachfolgenden Richtlinien, die auf den Vorgaben der Deutschen Forschungsgemeinschaft vom Januar 1998 basieren und durch den Kodex der Deutschen Forschungsgemeinschaft „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ vom August 2019 erweitert sind.
Die Richtlinien sollen inhaltliche Orientierungspunkte für korrektes wissenschaftliches Verhalten geben; sie beanspruchen nicht, das ausdifferenzierte Feld aller Forschungsdisziplinen zu umfassen, sondern wollen lediglich für einige sensible Bereiche allgemein geteilte Überzeugungen der wissenschaftlichen Gemeinschaft zum Ausdruck bringen.
Diese Richtlinien regeln ferner das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten.
Die Bekanntgabe der Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis erfolgt durch den Beschluss des Senats der OTH Amberg-Weiden. Die Richtlinien sind für alle Mitglieder der OTH Amberg-Weiden einsehbar.

ERSTER ABSCHNITT:
Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis

§ 1 Allgemeine Grundsätze

  1. Die Leitung der Hochschule schafft die Rahmenbedingungen für wissenschaftliches Arbeiten und ist zuständig für die Einhaltung und Vermittlung guter wissenschaftlicher Praxis sowie für eine angemessene Karriereunterstützung. Die Hochschulleitung schafft die Voraussetzungen dafür, dass die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler rechtliche und ethische Standards einhalten können.
  2. Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Hochschule tragen Verantwortung dafür, die grundlegenden Werte und Normen wissenschaftlichen Arbeitens in ihrem Handeln zu verwirklichen und für sie einzustehen. Die Vermittlung der Grundlagen guten wissenschaftlichen Arbeitens beginnt zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt in der akademischen Lehre und wissenschaftlichen Ausbildung.
  3. Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Hochschule gehen verantwortungsvoll mit der verfassungsrechtlich gewährten Forschungsfreiheit um. Sie berücksichtigen Rechte und Pflichten, insbesondere solche, die aus gesetzlichen Vorgaben und aus Verträgen mit Dritten resultieren und holen, sofern erforderlich, Genehmigungen und Ethikvoten ein und legen diese vor. Im Hinblick auf Forschungsvorhaben sollen eine gründliche Abschätzung der Forschungsfolgen und die Beurteilung der jeweiligen ethischen Aspekte erfolgen.
  4. Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen aller Karriereebenen aktualisieren regelmäßig ihren Wissensstand zu den Standards guter wissenschaftlicher Praxis und zum Stand der Forschung. Erfahrene Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler unterstützen sich gegenseitig im kontinuierlichen Lern- und Weiterbildungsprozess und stehen in einem regelmäßigen Austausch.

§ 2 Leitung von Arbeitseinheiten

  1. Die Leitung einer wissenschaftlichen Arbeitseinheit trägt die Verantwortung für die gesamte Einheit. Die Größe und Organisation der wissenschaftlichen Arbeitseinheit sind so gestaltet, dass die Leitungsaufgaben insbesondere die Kompetenzvermittlung, die wissenschaftliche Begleitung sowie die Aufsichts- und Betreuungspflichten, angemessen wahrgenommen werden können.
  2. Die Leiterinnen oder Leiter von wissenschaftlichen Arbeitsbereichen und -gruppenverhalten sich wissenschaftlich vorbildlich. Unbeschadet dienstrechtlicher und allgemeiner rechtlicher Bestimmungen tragen sie Verantwortung dafür, dass die Einhaltung der Richtlinien der OTH Amberg-Weiden zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis durch geeignete und angemessene Organisationsmaßnahmen sichergestellt sind. Machtmissbrauch und das Ausnutzen von Abhängigkeitsverhältnissen sind durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu verhindern.
  3. Zur Leitungsaufgabe gehören insbesondere auch die Gewährleistung der angemessenen individuellen – in das Gesamtkonzept der jeweiligen Einrichtung eingebetteten – Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie die Karriereförderung des wissenschaftlichen und wissenschaftsbegleitenden Personals.
  4. Die Aufgaben der Leitung, Aufsicht, Konfliktregelung und Qualitätssicherung sollen innerhalb der Arbeitsbereiche und -gruppen eindeutig zugewiesen und von ihren Mitgliedern tatsächlich wahrgenommen werden.
  5. Im Rahmen der Personalauswahl und der Personalentwicklung werden die Gleichstellung der Geschlechter und die Vielfältigkeit („Diversity“) berücksichtigt. Die entsprechenden Prozesse sind transparent und vermeiden weitestmöglich nicht wissentliche Einflüsse („unconscious bias“).

§ 3 Forschungsprozess

  1. Wissenschaftliche Untersuchungen sind nach dem jeweiligen Stand der Forschung lege artis durchzuführen. Dabei wird eine kontinuierliche, forschungsbegleitende Qualitätssicherung gewährleistet, insbesondere in Bezug auf: die Einhaltung fachspezifischer Standards und etablierter Methoden, auf Prozesse, wie das Kalibrieren von Geräten, die Erhebung, Verarbeitung und Analyse von Forschungsdaten, die Auswahl und Nutzung von Forschungssoftware, deren Entwicklung und Programmierung, sowie auf das Führen von Laborbüchern.
  2. Die Rollen und die Verantwortlichkeiten der an einem Forschungsvorhaben beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie des wissenschaftsakzessorischen Personals müssen zu jedem Zeitpunkt eines Forschungsvorhabens klar sein. Die Beteiligten eines Forschungsvorhabens stehen in einem regelmäßigen Austausch. Sie legen ihre Rollen und Verantwortlichkeiten in geeigneter Weise fest und passen diese, sofern erforderlich, an. Eine Anpassung ist insbesondere angezeigt, wenn sich der Arbeitsschwerpunkt einer/s am Forschungsvorhaben Beteiligten ändert.
  3. Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler berücksichtigen bei der Planung eines Forschungsvorhabens den aktuellen Forschungsstand umfassend und erkennen ihn an. Dies setzt eine sorgfältige Recherche nach bereits öffentlich zugänglich gemachten Forschungsleistungen voraus. Die OTH Amberg-Weiden stellt die hierfür erforderlichen Rahmenbedingungen sicher. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler wenden Methoden zur Vermeidung von (unbewussten) Verzerrungen bei der Interpretation von Befunden an (z.B. Verblindung von Versuchsreihen). Sie prüfen, ob und, wenn ja, inwiefern Geschlecht und Vielfältigkeit für das Forschungsvorhaben (mit Blick auf die Methoden, das Arbeitsprogramm, die Ziele etc.) bedeutsam sein können. Bei der Interpretation von Befunden werden die jeweiligen Rahmenbedingungen berücksichtigt.
  4. Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der OTH Amberg-Weiden wenden zur Beantwortung von Forschungsfragen wissenschaftlich fundierte und nachvollziehbare Methoden an. Bei der Entwicklung und Anwendung neuer Methoden legen sie besonderen Wert auf die Qualitätssicherung und Etablierung von Standards.
  5. Die eingesetzten Methoden und Ergebnisse sind vollständig und so zu dokumentieren,wie dies im betroffenen Fachgebiet erforderlich und angemessen ist, um das Ergebnis zu überprüfen und bewerten zu können. Um eine Selektion von Ergebnissen zu unterlassen, sind grundsätzlich auch Einzelergebnisse, die die Forschungshypothese nicht stützen, zu dokumentieren. Sofern für die Überprüfung und Bewertung konkrete fachliche Empfehlungen existieren, trägt die Dokumentation den jeweiligen Vorgaben Rechnung. Wird die Dokumentation diesen Anforderungen nicht gerecht, werden die Einschränkungen und die Gründe dafür nachvollziehbar dargelegt. Dokumentationen und Forschungsergebnisse dürfen nicht manipuliert werden. Sie sind bestmöglich gegen Manipulationen zu schützen.
  6. Die Herkunft von im Forschungsprozess verwendeten Daten, Organismen, Materialien und Software wird kenntlich gemacht und die Nachnutzung belegt. Die Originalquellen werden zitiert. Art und Umfang von im Forschungsprozess entstehenden Forschungsdaten werden beschrieben. Der Umgang mit ihnen wird, entsprechend den Vorgaben im betroffenen Fach, ausgestaltet. Der Quellcode von öffentlich zugänglicher Software muss persistent, zitierbar und dokumentiert sein.

§ 4 Öffentlicher Zugang zu Forschungsergebnissen

  1. Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bringen grundsätzlich alle Ergebnisse in den wissenschaftlichen Diskurs ein. Auf Grund vertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen kann es Gründe geben, von diesem Grundsatz abzuweichen. Sie entscheiden in eigener Verantwortung, ob, wie und wo sie ihre Ergebnisse öffentlich zugänglich machen.
  2. Ist eine Entscheidung, Ergebnisse öffentlich zugänglich zu machen, erfolgt, hinterlegen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus Gründen der Nachvollziehbarkeit, wann immer möglich, die der Publikation zugrundeliegenden Forschungsdaten, angewandten Methoden, zentralen Materialien und Informationen sowie die eingesetzte Software zugänglich in anerkannten, ggf. standortübergreifenden Archiven und Repositorien, machen diese verfügbar und legen Arbeitsabläufe umfänglich dar. Einschränkungen können sich im Kontext mit Patentanmeldungen ergeben.
  3. Wenn wissenschaftliche Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht werden, werden stets die angewandten Mechanismen der Qualitätssicherung dargelegt. Dies gilt insbesondere, wenn neue Methoden entwickelt werden. Um die Nachvollziehbarkeit und gegebenenfalls Wiederholbarkeit von Untersuchungen sicherzustellen, ist eine sorgfältige Dokumentation der einzelnen Methoden, Verfahren und Befunde erforderlich.
  4. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler vermeiden unangemessen kleinteilige Publikationen und beschränken die Wiederholung der Inhalte ihrer Publikationen als (Co-)Autorinnen und (Co-)Autoren auf den für das Verständnis des Zusammenhangs erforderlichen Umfang. Sie zitieren ihre zuvor bereits öffentlich zugänglich gemachten Ergebnisse, sofern darauf nicht ausnahmsweise verzichtet werden darf.
  5. Fallen im Nachgang zu einer Veröffentlichung Fehler oder Unstimmigkeiten auf, sind diese zu berichtigen oder die Veröffentlichung zurückzunehmen.
  6. Die einer veröffentlichten Untersuchung zugrundeliegenden Primärdaten und Versuchsprotokolle sollen auf haltbaren und gesicherten Trägern für 10 Jahre in der Einrichtung, in der sie erhoben beziehungsweise angefertigt worden sind, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Datum der Herstellung des öffentlichen Zugangs. In begründeten Fällen können verkürzte Aufbewahrungsfristen angemessen sein, die entsprechenden Gründe werden von den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern nach- vollziehbar beschrieben.
  7. Die OTH Amberg-Weiden stellt die erforderliche Infrastruktur, die die Archivierung von Primärdaten und Versuchsprotokollen ermöglicht, sicher.
  8. Existieren nachvollziehbare Gründe bestimmte Daten nicht aufzubewahren, ist dies von den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern darzulegen.
  9. Bei der wissenschaftlich erwünschten Auseinandersetzung mit anderen Auffassungen haben sich Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an die Standards einer integren Argumentation zu halten, insbesondere sollte jederzeit die Wiedergabe von Befunden von deren Interpretation klar unterscheidbar sein.

§ 5 Nutzungsrechte

  1. Zu den rechtlichen Rahmenbedingen eines Forschungsvorhabens zählen auch dokumentierte Vereinbarungen über die Nutzungsrechte an aus ihm hervorgehenden Forschungsdaten und -ergebnissen.
  2. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler treffen, sofern möglich und zumutbar, zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt im Forschungsvorhaben dokumentierte Vereinbarungen über die Nutzungsrechte. Die Dokumentation bietet sich insbesondere an, wenn mehrere Einrichtungen an einem Forschungsprojekt beteiligt sind, oder wenn absehbar ist, dass eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler die Forschungseinrichtung wechseln wird und die generierten Daten weiter für (eigene) Forschungszwecke verwenden möchte.
  3. Die Nutzung steht insbesondere der Wissenschaftlerin oder dem Wissenschaftler zu, die/der sie erhebt. Im Rahmen eines laufenden Forschungsprojekts entscheiden auch die Nutzungsberechtigten, insbesondere nach Maßgabe datenschutzrechtlicher Bestimmungen, ob Dritte Zugang zu den Daten erhalten sollen.

§ 6 Verantwortungsvolle Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses

  1. Die im Rahmen von Forschungsprojekten eingesetzten Promovenden, Graduierten und Studierenden haben einen Anspruch auf regelmäßige wissenschaftliche Beratung und Unterstützung durch Betreuerinnen bzw. Betreuer oder Leiterinnen bzw. Leiter von Arbeitsgruppen. Sie sind ihrerseits zu verantwortungsvoller Arbeit und zur Kollegialität verpflichtet. Der jeweilige Anteil der am wissenschaftlichen Gesamtvorhaben Beteiligten muss dokumentiert sein.

§ 7 Leistungs- und Bewertungskriterien

  1. Originalität und Qualität haben als Leistungs- undBewertungskriterien für Prüfungen,Verleihung akademischer Grade, Einstellungen, Beförderungen, Berufungen und Mittelzuweisungen stets Vorrang vor Quantität.
  2. Neben der wissenschaftlichen Leistung können weitere Aspekte Berücksichtigung finden. So sind neben den Kategorien des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auch individuelle Besonderheiten in Lebensläufen einzubeziehen. Diese sind z. B.: die wissenschaftliche Haltung wie Erkenntnisoffenheit und Risikobereitschaft, aber auch persönliche familien- oder gesundheitsbedingte Ausfallzeiten, alternative Karrierewege oder vergleichbare Umstände.

§ 8 Fairness bei wissenschaftlichen Publikationen

  1. Autorin oder Autor ist, wer einen genuinen, nachvollziehbaren Beitrag zu dem Inhalt einer wissenschaftlichen Text-, Daten- oder Softwarepublikation geleistet hat. Alle Autorinnen und Autoren stimmen der finalen Fassung des Werks, das publiziert werden soll, zu. Wird die Zustimmung verweigert, ist dies mit einer nachprüfbaren Kritik an Daten, Methoden oder Ergebnissen zu begründen.
  2. Die Autorinnen und Autoren tragen gemeinsam Verantwortung für die Publikation, es sei denn, es wird explizit anders bestimmt.
  3. Autorinnen und Autoren achten darauf und wirken möglichst darauf hin, dass ihre Forschungsbeiträge so gekennzeichnet werden, dass sie korrekt zitiert werden können.
  4. Wann ein Beitrag genuin und nachvollziehbar ist, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen und hängt von dem betroffenen Fachgebiet ab. Ein nachvollziehbarer genuiner Beitrag liegt insbesondere vor, wenn eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler in wissenschaftserheblicher Weise an
    • der Entwicklung und Konzeption des Forschungsvorhabens oder
    • der Erarbeitung, Erhebung, Beschaffung, Bereitstellung der Daten, der Software, der Quellen oder
    • der Analyse/Auswertung oder Interpretation der Daten, Quellen und an den aus diesen folgenden Schlussfolgerungen oder
    • am Verfassen des Manuskripts mitgewirkt hat.
  5. Forschungsergebnisse und Ideen an derer Wissenschaftler sind ebenso wie relevante Publikationen anderer Autoren in gebotener Weise zu zitieren. Die Fragmentierung eigener Untersuchungen mit dem Ziel, die Zahl scheinbar eigenständiger Veröffentlichungen zu erhöhen, ist zu unterlassen.
  6. Sind an der Abfassung einer wissenschaftlichen Arbeit mehrere Personen beteiligt, so soll als Mitautorin bzw. Mitautor genannt werden, wer wesentlich zur Fragestellung, zum Forschungsplan, zur Durchführung der Forschungsarbeiten oder zur Auswertung und Deutung der Ergebnisse beigetragen hat. Die Verständigung über die Reihenfolge erfolgt rechtzeitig, in der Regel spätestens, wenn der Beitrag formuliert wird, anhand von nach- vollziehbaren Kriterien unter Berücksichtigung der Konventionen des Fachgebiets.
  7. Eine Ehrenautorschaft ist nicht zulässig. Eine Leitungs-oder Vorgesetztenfunktion begründet für sich allein keine Mitautorenschaft.
  8. Reicht ein Beitrag nicht aus, um eine Autorschaft zu rechtfertigen, kann diese Unterstützung in Fußnoten, im Vorwort oder im Acknowledgement angemessen anerkannt werden.
  9. Autorinnen und Autoren wählen das Publikationsorgan – unter Berücksichtigung seiner Qualität und Sichtbarkeit im jeweiligen Diskursfeld – sorgfältig aus. Die wissenschaftliche Qualität eines Beitrags hängt nicht von dem Publikationsorgan ab, in dem er öffentlich zugänglich gemacht wird. Neben Büchern und Fachzeitschriften kommen als Publikationsorgane insbesondere auch in Betracht: Fachrepositorien, Daten- und Softwarerepositorien, Blogs. Ein neues oder unbekanntes Publikationsorgan ist auf seine Seriosität hin zu prüfen. Ein wesentliches Kriterium ist dabei, ob das Publikationsorgan eigene Richtlinien zur guten wissenschaftlichen Praxis etabliert hat.
  10. Die Freigabe eines Manuskripts zur Veröffentlichung soll von allen Mitautorinnen bzw.  Mitautoren bestätigt und der Anteil der einzelnen Personen oder Arbeitsgruppen dokumentiert werden.
  11. Werden im Manuskript unveröffentlichte Forschungsleistungen anderer Personen zitiert oder verwendet, so ist, vorbehaltlich anderer anerkannter fachspezifischer Übung, deren Einverständnis einzuholen.
  12. Durch das Einverständnis mit der Nennung als Mitautorin bzw. Mitautor wird die Mitverantwortung dafür übernommen, dass die Publikation anerkannten wissenschaftlichen Standards entspricht.
  13. Finden sich Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler ohne ihr Einverständnis in einer Veröffentlichung als (Mit)Autorinnen oder (Mit)Autoren genannt, so können sie dies nachträglich genehmigen; sehen sie sich dazu außerstande, so müssen sie sich dagegen ausdrücklich verwahren und dies an geeigneter Stelle zum Ausdruck bringen.

§ 9 Verantwortungsvolle Begutachtung von Forschungsprojekten und von Wissenschaftlern

  1. Informationen oder Ideen, insbesondere Manuskripte und Förderanträge, die einer Gutachterin oder einem Gutachter durch ihre bzw. seine Tätigkeit von anderen zur Kenntnis gelangt sind, müssen strikt vertraulich behandelt werden. Sie dürfen nicht dazu verwendet werden, sich Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Die Gutachterin bzw. der Gutachter le- gen unverzüglich alle Tatsachen offen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen können und zeigen etwaige Interessenskonflikte bei der zuständigen Stelle an. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und Neutralität gilt auch für Mitglieder in wissenschaftlichen Beratungs- und Entscheidungsgremien. Vertraulichkeit schließt die Weitergabe von fremden Inhalten an Dritte aus.
  2. Die Bewertung von Publikationen nach ihrem „Impact Factor” kann eine inhaltliche Bewertung ergänzen, darf sie jedoch nicht ersetzen. Bei der vergleichenden Bewertung von Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftlern ist in jedem Fall eine inhaltliche Qualitätsermittlung vorzunehmen.

ZWEITER ABSCHNITT:
Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten

§ 10 Allgemeines

  1. Die OTH Amberg-Weiden bestellt eine in Fragen der Organisation und Durchführung der Forschung erfahrene Hochschullehrerin (Ombudsfrau) bzw. einen in Fragen der Organisation und Durchführung der Forschung erfahrenen Hochschullehrer (Ombudsmann) als Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner für alle Angehörigen der Hochschule, die Fragen zur guten wissenschaftlichen Praxis haben und die Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens vorzubringen haben. Die Ombudsfrau/der Ombudsmann berät als Vertrauensperson diejenigen, die ihn/ihr über ein vermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten informieren, und greift von sich aus einschlägige Hinweise auf, von denen sie/er (ggf. über Dritte) Kenntnis erhält. Die Ombudsfrau/der Ombudsmann prüft die Vorwürfe unter Plausibilitätsgesichtspunkten auf Konkretheit und Bedeutung, auf mögliche Motive und im Hinblick auf Möglichkeiten der Ausräumung der Vorwürfe. Die Ombudsfrau bzw. der Ombudsmann sowie ihr/sein Stellvertreter werden von der Präsidentin/dem Präsidenten vorgeschlagen und vom Senat für die Dauer von fünf Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Derzeit ist Herr Prof. Dr. Peter Kurzweil Ombudsmann, stellvertretender Ombudsmann ist Prof. Dr. Christoph Lindenberger.
  2. Die/der jeweils aktuelle Ombudsfrau bzw. Ombudsmann sowie die Stellvertretung wird über die Hochschulleitung bekannt gemacht. Dies geschieht durch Präsenz auf der Homepage der OTH Amberg-Weiden.
  3. Die Funktion der Ombudsfrau bzw.des Ombudsmannes und ihres bzw. seines Stellvertreters sind unvereinbar mit dem Amt der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten und der Dekanin/des Dekans; sie erlöschen mit der Bestellung zur Vizepräsidentin/zum Vizepräsidenten oder dem Amtsbeginn als Dekanin/Dekan. Für die Ombudsfrau bzw. den Ombudsmann und seine Stellvertreterin bzw. seinen Stellvertreter gelten die Vorschriften über den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung (Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes).
  4. Die Ombudsfrau/der Ombudsmann sowie ihr/sein Stellvertreter erhält von der OTH Amberg-Weiden die erforderliche inhaltliche Unterstützung und Akzeptanz bei der Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben. Eine angemessene Entlastung von den sonstigen Aufgaben wird gewährt.
  5. Darüber hinaus bestellt die Hochschule eine „Ständige Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens”. Sie besteht aus drei in der Forschung erfahrenen Mitgliedern der eigenen Hochschule, die auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten vom Senat für die Dauer von 5 Jahren bestellt werden; Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestimmungen zu persönlicher Beteiligung und Stellvertretung findet gemäß § 10 Abs. 3 Anwendung.
  6. Die Kommission bestimmt ein Mitglied zur bzw. zum Vorsitzenden. Die Kommission wird auf Antrag der Ombudsfrau bzw. des Ombudsmannes oder eines ihrer Mitglieder aktiv. Die Ombudsfrau bzw. der Ombudsmann und ihr/sein Stellvertreter werden als Gast hin- zugezogen.

§ 11 Vorprüfung

  1. Bei konkreten Verdachtsmomenten für wissenschaftliches Fehlverhalten im Sinne des Verhaltenskataloges ist unverzüglich die Ombudsfrau bzw. der Ombudsmann der Hochschule, ggf. auch ein Mitglied der in § 10 Abs. 5 genannten Kommission, zu informieren. Die Information soll schriftlich erfolgen; bei mündlicher Information ist von der Ombudsfrau bzw. dem Ombudsmann ein schriftlicher Vermerk über den Verdacht und die begründenden Belege aufzunehmen.
  2. Es steht den Angehörigen der OTH Amberg-Weiden frei, sich anstelle der Ombudsperson der OTH Amberg-Weiden an das überregional tätige Gremium „Ombudsman für die Wissenschaft“ zu wenden.
  3. Die informierende Person muss bei der Anzeige eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens im guten Glauben handeln. Bewusst unrichtige Angaben oder vorsätzlich erhobene Vorwürfe können selbst ein wissenschaftliches Fehlverhalten begründen.
  4. Aufgrund der Anzeige sollen dem Informanten/der Informantin sowie der/dem von den Vorwürfen Betroffenen keine Nachteile für das eigene wissenschaftliche oder berufliche Fortkommen erwachsen.
  5. Die Ombudsfrau bzw. der Ombudsmann übermittelt Anschuldigungen wissenschaftlichen Fehlverhaltens unter Wahrung der Vertraulichkeit zum Schutz der Informantin/des Informanten und der/des Betroffenen der vom Senat bestellten Kommission, die die Angelegenheit untersucht. Die Vertraulichkeit besteht bis zum Nachweis des wissenschaftlichen Fehlverhaltens.
  6. Die Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens erfolgt von Anfang an unter der Beachtung des Grundgedankens der Unschuldsvermutung.
  7. Der/dem vom Verdacht des Fehlverhaltens Betroffenen wird unverzüglich von der Kommission unter Nennung der belastenden Tatsachen und Beweismittel Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Frist für die Stellungnahme beträgt zwei Wochen. Der Name der Informantin/des Informanten wird ohne deren/dessen Einverständnis in dieser Phase der/dem Betroffenen nicht offenbart.
  8. Nach Eingang der Stellungnahme der/des Betroffenen beziehungsweise nach Verstreichen der Frist trifft die Kommission innerhalb von zwei Wochen eine Entscheidung darüber, ob das Vorprüfungsverfahren – unter Mitteilung der Gründe an die/den Betroffenen und die Informantin/den Informanten – zu beenden ist, weil sich der Verdacht nicht hinreichend bestätigt beziehungsweise ein vermeintliches Fehlverhalten sich vollständig aufgeklärt hat, oder ob eine Überleitung in das förmliche Untersuchungsverfahren zu erfolgen hat. Die Präsidentin/der Präsident ist zu informieren; im Falle der Beendigung des Verfahrens, die schriftlich zu vermerken ist, kann hiervon abgesehen werden.
  9. Wenn die Informantin/der Informant mit der Einstellung des Prüfungsverfahrens nicht einverstanden ist, hat sie/er innerhalb von zwei Wochen das Recht auf Vorsprache in der Kommission, die ihre Entscheidung noch einmal überprüft. Die Kommission entscheidet abschließend, ob ein förmliches Untersuchungsverfahren zu erfolgen hat.
  10. Bei einer anonym eingegangenen Information zu wissenschaftlichen Fehlverhalten kann nur dann ein Prüfungsverfahren erfolgen, wenn die Informantin/der Informant belastbare und hinreichend konkrete Tatsachen und Beweismittel vorlegt.

§ 12 Förmliche Untersuchung

  1. Im förmlichen Untersuchungsverfahren kann die Kommission nach eigenem Ermessen Fachgutachterinnen/Fachgutachter aus dem Gebiet eines zu beurteilenden wissenschaftlichen Sachverhalts sowie Expertinnen/Experten für den Umgang mit solchen Fällen als weitere Mitglieder mit beratender Stimme hinzuziehen.
  2. Die Kommission berät in nichtöffentlicher mündlicher Verhandlung. Sie prüft in freier Beweiswürdigung, ob wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt. Der/dem vom Verdacht des Fehlverhaltens Betroffenen ist in geeigneter Weise Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie/er ist auf seinen Wunsch mündlich anzuhören; dazu kann sie/er eine Person ihres/seines Vertrauens als Beistand hinzuziehen. Dies gilt auch für sonstige anzuhörende Personen.
  3. Den Namen der Informantin/des Informanten offen zu legen, kann erforderlich werden, wenn die/der Betroffene sich andernfalls nicht sachgerecht verteidigen kann, weil beispielsweise die Glaubwürdigkeit und Motive der Informantin/des Informanten im Hinblick auf den Vorwurf möglichen Fehlverhaltens zu prüfen sind.
  4. Die Informantin/der Informant ist auch im Fall eines nicht erwiesenen wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu schützen, sofern die Anzeige der Vorwürfe nicht nachweislich wider besserem Wissens erfolgt ist.
  5. Hält die Kommission ein Fehlverhalten für erwiesen, legt sie das Ergebnis ihrer Untersuchung der Präsidentin/dem Präsidenten mit einem Vorschlag zum weiteren Verfahren, auch in Bezug auf die Wahrung der Rechte anderer, zur Entscheidung und weiteren Veranlassung vor. Andernfalls wird das Verfahren eingestellt.
  6. Die wesentlichen Gründe, die zur Einstellung des Verfahrens oder zur Weiterleitung an die Präsidentin/den Präsidenten geführt haben, sind der/dem Betroffenen und auf ihr/sein Verlangen auch der Informantin/dem Informanten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  7. Ein internes Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung der Kommission ist nicht ge- geben.
  8. Gegebenenfalls werden Dritte (wie z.B. Drittmittelgeber) über den Ausgang des Verfahrens informiert.

§ 13 Katalog von Verhaltensweisen, die als Fehlverhalten anzusehen sind

  1. Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang bewusst oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder sonst wie deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird.
    Als Fehlverhalten kommen insbesondere in Betracht:
    1. Falschangaben
      1. das Erfinden von Daten;
      2. das Verfälschen von Daten, z.B.
        1. durch Auswählen und Zurückweisen unerwünschter Ergebnisse, ohne diese offen zu legen,
        2. durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung;
      3. unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem Förderantrag (einschließlich Falschangaben zum Publikationsorgan und zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen);
    2. Verletzung geistigen Eigentums
      1. in Bezug auf ein von einem Anderen geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk oder von anderen stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze
        1. die unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorenschaft (Plagiat),
        2. die Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Gutachter (Ideendiebstahl),
        3. die Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autoren- oder Mitautorenschaft,
        4. die Verfälschung des Inhalts oder
        5. die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglich machen gegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht ist;
      2. die Inanspruchnahme der (Mit)-Autorenschaft anderer ohne deren Einverständnis;
    3. Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit anderer
      die Sabotage von Forschungstätigkeit (einschließlich der Beschädigung, Zerstörung oder Manipulation von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien oder sonstiger Sachen, die andere zur Durchführung von Experimenten benötigen).
  2. Eine Mitverantwortung kann sich unter anderem ergeben aus:
    1. Aktiver Beteiligung am Fehlverhalten anderer;
    2. Mitwissen um Fälschungen durch andere;
    3. Mitautorenschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen;
    4. grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht. Letzt entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalles.

§ 14 Katalog möglicher Sanktionen beziehungsweise Konsequenzen bei wissenschaftlichem Fehlverhalten

  1. Der folgende Katalog möglicher Sanktionen beziehungsweise Konsequenzen auf wissenschaftliches Fehlverhalten ist – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – als erste Orientierungshilfe zu verstehen. Da jeder Fall anders gelagert sein dürfte und auch die Schwere des festgestellten wissenschaftlichen Fehlverhaltens eine Rolle spielt, gibt es keine einheitliche Richtlinie adäquater Reaktionen; diese richten sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles. Die Präsidentin/der Präsident steht für die Beratung zur Verfügung.
  2. Dienst- und arbeitsrechtliche Konsequenzen
  3. Da bei Fällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens in der Hochschule ganz überwiegend damit zu rechnen ist, dass die/der Betroffene zugleich Beschäftigte/Beschäftigter der Hochschule ist, dürften zunächst stets dienst- und arbeitsrechtliche Konsequenzen vorrangig zu prüfen sein.
    1. 1. bei Beamten
      1. disziplinarrechtliche Maßnahmen
      2. Entlassung auf Antrag
    2. 2. bei Angestellten
      1. Abmahnung
      2. Ordentliche Kündigung
      3. Außerordentliche Kündigung
      4. Vertragsauflösung
    3. Akademische Konsequenzen
      Akademische Konsequenzen in Form des Entzugs von akademischen Graden können von der Hochschule selbst gezogen werden. In Betracht kommen insbesondere Widerruf oder Rücknahme der Lehrbefugnis.
    4. Zivilrechtliche Konsequenzen
      Folgende zivilrechtliche Konsequenzen können in Betracht zu ziehen sein:
      1. Erteilung eines Hausverbots;
      2. Herausgabeansprüche gegen die Betroffene/den Betroffenen, etwa auf Herausgabe von entwendetem wissenschaftlichem Material oder dergleichen;
      3. Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche auf Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, Patentrecht oder Wettbewerbsrecht;
      4. Rückforderungsansprüche, etwa von Stipendien, Drittmitteln oder dergleichen;
      5. Schadensersatzansprüche durch die Hochschule oder durch Dritte bei Personenschäden, Sachschäden oder dergleichen.
    5. Strafrechtliche Konsequenzen
      Strafrechtliche Konsequenzen kommen immer dann in Betracht, wenn der Verdacht be- steht, dass wissenschaftliches Fehlverhalten zugleich einen Tatbestand des Strafgesetzbuches (StGB) beziehungsweise sonstiger Strafnormen oder Ordnungswidrigkeiten erfüllt. Die Einschaltung der Ermittlungsbehörden ist grundsätzlich mit der Präsidentin/ dem Präsidenten abzustimmen.
    6. Widerruf von wissenschaftlichen Publikationen
      Wissenschaftliche Publikationen, die aufgrund wissenschaftlichen Fehlverhaltens fehlerbehaftet sind, sind zurückzuziehen, soweit sie noch unveröffentlicht sind, und richtig zu stellen, soweit sie veröffentlicht sind (Widerruf); Kooperationspartner sind soweit notwendig in geeigneter Form zu informieren. Grundsätzlich ist dazu die Autorin/der Autor und beteiligte Herausgeber verpflichtet; werden diese nicht tätig, leitet die Hochschule die ihr möglichen geeigneten Maßnahmen ein. Bei Fällen gravierenden wissenschaftlichen Fehlverhaltens unterrichtet die Hochschule andere betroffene Forschungseinrichtungen beziehungsweise Wissenschaftsorganisationen. In begründeten Fällen kann auch die Informierung von Standesorganisationen angebracht sein. Die Hochschule kann zum Schutze Dritter, zur Wahrung des Vertrauens in die wissenschaftliche Redlichkeit, zur Wiederherstellung ihres wissenschaftlichen Rufes, zur Verhinderung von Folgeschäden sowie mi allgemeinen öffentlichen Interesse verpflichtet sein, betroffene Dritte und die Öffentlichkeit zu informieren.

DRITTER ABSCHNITT: Inkrafttreten

§ 15 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am Tage ihrer Beschlussfassung im Senat der OTH Amberg-Weiden in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen vom Senat der OTH Amberg-Weiden in seiner Sitzung am 24. Mai 2017 beschlossenen Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis außer Kraft.

Beschlossen vom Senat der OTH Amberg-Weiden am 07. Dezember 2022.

92224 Amberg, 07. Dezember 2022

Prof. Dr. med. Clemens Bulitta
Präsident