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25 Vorträge – 25 Orte: Gleiches muss gleich behandelt werden

Prof. Dr. Ralf Krämer beleuchtet den Stand der Gleichbehandlung in Arbeitsrecht und Gesellschaft

Prof. Dr. Ralf Krämer bei seinem Vortrag
Prof. Dr. Ralf Krämer bei seinem Vortrag

Eine Gesellschaft funktioniert nur dann für alle gut, wenn ihre Spielregeln für Gerechtigkeit und gleiche Möglichkeiten sorgen. Doch bis heute führen bisweilen Unterscheidungen zu Diskriminierungen – am Arbeitsplatz und der Gesellschaft allgemein. Den Status quo beleuchtete ein Vortrag von Prof. Dr. Ralf Krämer, Professor der OTH Amberg-Weiden.

Prof. Dr. Ralf Krämer bei seinem Vortrag
Prof. Dr. Ralf Krämer bei seinem Vortrag

Gleichberechtigung und Gleichbehandlung sind in aller Munde. Die Lohnunterschiede bei weiblichen und männlichen Angestellten oder Aufstiegschancen in die Entscheidungsgremien der größten Firmen des Landes werden täglich von Politikerinnen und Politikern zum Thema gemacht. Durch das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz werden u.a. Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Orientierung, der Herkunft, der religiösen Anschauungen, von Sprache und Abstammung verboten.

Im Rahmen der Vortragsreihe „25 Vorträge – 25 Orte“ lotete Prof. Dr. Ralf Krämer die rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen von Gleichbehandlung aus. Sein Vortrag beim Evangelischen Bildungswerk Oberpfalz in Waldsassen begann mit dem Betrachten der Wirklichkeit. „Wir Menschen unterscheiden uns eben teilweise von einander“, so Krämer. Deswegen versuchten in der Geschichte verschiedene Gesellschaftsentwürfe, für Gerechtigkeit, für einen gerechten Ausgleich der verschiedenen Interessen zu sorgen.

In manchen kommunistischen Ländern bedeutete Gleichbehandlung beispielsweise, für verschiedene Berufe gleiche Löhne zu zahlen. Im Neuen Testament sorgt die Auslegung des Gleichnisses der Arbeiter im Weinberg, die für unterschiedliche Arbeitszeit den gleichen Lohn erhielten, bis heute für Diskussionen. Diesen Gerechtigkeitsbegriffen stellte Prof. Dr. Krämer die bindenden rechtlichen Grundlagen des Grundgesetzes sowie des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes entgegen.

„Gleiche Sachverhalte sind gleich zu behandeln“, so Krämer. Eine Ungleichbehandlung könne aber durch tragfähige Sachgründe gerechtfertigt sein. So erlaube der Gesetzgeber im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Ausnahmen, wenn es positive Maßnahmen betreffe, mit denen Nachteile ausgeglichen werden sollen. Außerdem können auch die beruflichen Anforderungen zu einer zulässigen unterschiedlichen Behandlung führen.

Trotz aller gesetzlichen Vorgaben und verschiedener weiterer Maßnahmen sei in einigen Bereichen noch keine wirksame Gleichbehandlung erreicht, bilanzierte Ralf Krämer. „Insbesondere, was die Entlohnung von Frauen oder deren Rentenansprüche angeht, ist noch einiges zu tun.“

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