Personalrat

Personalräte sind die Personalvertretungen in öffentlichen Einrichtungen, u.a. in Körperschaften öffentlichen Rechts von Bund, Ländern und Gemeinden, so auch der OTH Amberg-Weiden. 

Die Interessen der Arbeitnehmer, Beamten und der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Dienstes werden durch den Personalrat vertreten. Aufgaben sowie Rechte und Pflichten des Personalrats und seiner Mitglieder regeln das Bundespersonalvertretungsgesetz und die Personalvertretungsgesetze der Länder. Mitglieder der Personalvertretungen dürfen in ihrer Tätigkeit nicht behindert, benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung (§ 8 Bundespersonalvertretungsgesetz; Artikel 8 Bayer. Personalvertretungsgesetz). Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Dies gilt auch für Freistellungen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die für die Personalratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermitteln (§ 46 Absatz 6 Bundespersonalvertretungsgesetz; Artikel 46 Absatz 5 Bayer. Personalvertretungsgesetz).

Der Personalrat hat bestimmte allgemeine Aufgaben (§ 68 Bundespersonalvertretungsgesetz; Artikel 69 Bayer. Personalvertretungsgesetz) sowie Beteiligungsrechte in personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten (§§ 75 bis 81 Bundespersonalvertretungsgesetz; Artikel 75 bis 79 Bayer. Personalvertretungsgesetz). Die rechtliche Grundlage für die Arbeit aller Personalräte ist das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG).Die Mitglieder des Personalrats werden regelmäßig alle 5 Jahre von den zu vertretenden Beschäftigten und aus deren Reihen gewählt. Die Arbeit des Personalrates ist ehrenamtlich.

Wer wird vom Personalrat vertreten?

Vom Personalrat werden alle Beschäftigten aus der Gruppe der Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer, den Beamtinnen und Beamten und sonstigen nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vertreten. Auch wenn es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, setzt sich der Personalrat der OTH Amberg-Weiden natürlich auch für die Belange der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein. Ausgenommen sind u.a. Professoren, Gastdozenten und nebenberuflich beschäftigtes Personal.

Was macht der Personalrat?

Für die Wahrnehmung dieser Arbeitnehmerrechte hat der Gesetzgeber den Personalräten bestimmte Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Anhörungsrechte im Landespersonalvertretungsgesetz Bayern (BayPVG) an die Hand gegeben.Im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit gehören zu den wichtigsten Aufgaben des Personalrats:

  • die Überwachung der geltenden Gesetze und Verordnungen,
  • der Tarifverträge,
  • der Dienstvereinbarungen und anderer Bestimmungen, die den Arbeitnehmern Rechte einräumen sowie
  • Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegennehmen und weiterleiten

Darüber hinaus hat der Personalrat Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Anhörungsrechte bei zahlreichen Maßnahmen der Dienststelle:

  • Einstellungen und Eingruppierung
  • Nicht nur vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren oder niedrigeren Vergütung oder Lohngruppe entspricht
  • Eingruppierungen
  • Versetzungen
  • Umsetzungen
  • Kündigungen
  • Änderung des Arbeitsvertrages
  • Nebenabreden zum Arbeitsvertrag
  • Versagung oder Widerruf von Nebentätigkeit
  • Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus
  • Planung, Gestaltung und Änderung der Arbeitsplätze und der Arbeitsorganisation
  • Festlegung der Arbeitsinhalte und des Arbeitsumfanges
  • Änderung von Tätigkeitsbeschreibungen
  • Arbeitszeitregelungen
  • Aufstellung von Urlaubsplänen (Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs, wenn zwischen den Beteiligten kein Einverständnis erzielt wird)
  • Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen
  • Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen

Kann der Personalrat sich bei der Interessenvertretung der Arbeitnehmer nicht mit der Dienststelle einigen, besteht in bestimmten Fragen die Möglichkeit, den strittigen Sachverhalt in die sog. "Stufenvertretung" weiterzuleiten. Dann verhandelt ein übergeordneter Hauptpersonalrat direkt mit dem zuständigen Ministerium über den Fall und kann bei Nichteinigung in bestimmten Fällen eine Einigungsstelle anrufen. Die meisten Problemfälle der Interessenvertretung lassen sich aber "vor Ort" im Gespräch mit der Dienststellenleitung klären. Der Personalrat kann dabei die Arbeitnehmer als Einzelpersonen oder als Gruppe argumentativ unterstützen und bietet regelmäßig in seinen Personalversammlungen ein Forum für Meinungsaustausch und Initiativen an.

Der Personalrat führt mindestens zweimal jährlich eine Personalversammlung mit allen Beschäftigten der Hochschule durch. Flankierend zur Arbeit des Personalrats gibt es zur besonderen Interessenvertretung einen Schwerbehindertenvertreter (Frau Ulrike Fischer), eine Frauenbeauftragte (Frau Prof. Dr. Christiane Hellbach) sowie eine Gleichstellungsbeauftragte (Frau Marion Boss).

Kontakt

Büro des Personalrats
Bibliotheksgebäude in Amberg
I. Stock / Zimmer 106
Telefon 09621 - 482 3256
personalrat@oth-aw.de

Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit uns.

Team

Gruppe Arbeitnehmer/-innen (stv. Vorstand)

Andrea Bäuml

Dienstvereinbarungen & Gesetze

Gesetze

Die wichtigsten Gesetze und Verordnungen auf Bundes- und Landesebene finden Sie zukünftig auch in unserem Prozess-Portal unter der Rubrik "Gesetze und Verordnungen Personalrat". Bitte loggen Sie sich, bei Bedarf, einfach mit Ihrer Mitarbeiter-Kennung ein. Eine begefügtes Verzeichnis erleichtert Ihnen die Navigation durch die hinterlegten Gesetze und Verordnungen.

Dienstvereinbarungen

alle Dienstvereinbarungen finden Sie im OTH-AW Prozessportal

Aktuelles

Wann kommt die Inflationsausgleichsprämie?

Die Gewerkschaft ver.di informiert über ein Spitzengespräch mit dem bayerischen Finanzminister Albert Füracker:

Warum soll die Auszahlung, der in den Tarifverhandlungen der Länder beschlossene Inflationsausgleichsprämie erst im März erfolgen? „Dazu erläuterte Finanzminister Füracker, dass dies geprüft wurde, aber aufgrund der Komplexität der Programmierung im Landesamt für Finanzen und der Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger keine frühere Auszahlung möglich sei. Mit den Märzbezügen sollen aber nicht nur die 1.800 Euro, die für Dezember angekündigt waren, sondern auch die 120 Euro Einmalzahlung der Monate Januar bis März gemeinsam ausgezahlt werden.
Positiv ist, dass der Freistaat die IAP auch an die Volontärinnen und Volontäre auszahlt.”

Wann wird der Tarifabschluss auf die Beamtinnen und Beamten übertragen? „Im Ministerium wird unter Hochdruck daran gearbeitet, um zeitnah einen Entwurf vorzulegen. Geprüft werden muss noch, wie eine systemgerechte Übertragung des Tarifergebnisses auf die bayerischen Beamtinnen und Beamten aussehen kann. Konkret wird geprüft, ob aufgrund des Abstandsgebots bei der Besoldung, der Sockelbetrag von 200 Euro als Sockelbetrag übertragen werden kann oder ob der Sockelbetrag prozentual umgerechnet werden muss und dann das Gesamtvolumen des Abschlusses Grundlage einer rein prozentualen Erhöhungen sein wird. Dadurch ergeben sich dann Unterschiede bei der Wirkung.”

Hier findet Ihr die Entgelttabellen

Tarifabschluss: Das bedeutet es für mich!

Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst der Länder

Die Bundesländer haben sich am 9. Dezember 2023 mit ver.di und dbb beamten-bund und tarifunion auf einen Tarifabschluss geeinigt.

HIER gibt es einen schnellen Überblick für Beschäftigte E6, EG 9b, EG 11 und EG 13 (wissenschaftliche MA) – Seite von ver.di

Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L
Die Tabellenentgelte werden zum 1. November 2024 einheitlich um einen Sockelbetrag von 200 Euro erhöht. Ab 1. Februar 2025 werden die Tabellenentgelte zusätzlich um 5,5 Prozent erhöht. Die Erhöhung durch Sockelbetrag und prozentuale Erhöhung muss mindestens 340 Euro betragen. Die Zulagen werden ab 1. November 2024 um 4,76 Prozent und ab 1. Februar 2025 um weitere 5,5 Prozent erhöht.

Inflationsausgleichszahlungen
Die Beschäftigten erhalten eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung von 1.800 Euro, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausgezahlt wird; für die Monate Januar bis Oktober 2024 erfolgen Inflationsausgleichs-Monatszahlungen in Höhe von jeweils 120 Euro. Voraussetzung für die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung von 1.800 Euro ist, dass das Arbeitsverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden hat und in der Zeit vom 1. August 2023 bis 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen werden gewährt, wenn das Arbeitsverhältnis im betreffenden Bezugsmonat besteht und an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Die Auszahlung der mtl. Zahlungen erfolgt mit dem Entgelt für den jeweiligen Bezugsmonat; die Auszahlung für die Monate Januar bis März 2024 erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Studentisch Beschäftigte erhalten ab SS 2024 mindestens ein Stundenentgelt von 13,25 Euro und ab dem SS 2025mindestens 13,98 Euro. Die Mindestbefristungsdauer diesbezüglicher Arbeitsverhältnisse beträgt 1 Jahr; in begründeten Fällen können kürzere oder längere Zeiträume vereinbart werden.

Radln und sechs Minuten weniger Arbeitszeit

Tarifvertrag zum Fahrradleasing abgeschlossen

Für Beamtinnen und Beamte des Freistaates Bayern gibt es seit Kurzem das „Jobrad“. Für Angestellte galt die Regel bisher noch nicht. ver.di Bayern meldet nun, dass die Gewerkschaft und der Freistaat Bayern sich wegen des Fahrradleasings für Angestellte geeinigt haben.

Das Land wollte die Regelung für die Beamten auch auf die Tarifbeschäftigten ausweiten und hat deswegen die Gewerkschaft zu Verhandlungen aufgefordert. Kern des „Jobbikes” ist die Entgeltumwandlung zum Zweck des Fahrradleasings.

ver.di schreibt: „Da die Entgeltumwandlung bei den Tarifbeschäftigten, im Gegensatz zu den Beamt*innen Auswirkungen auf die spätere Rente hat, war zu Beginn der Verhandlungen wichtig, eine Kompensation hierfür zu erreichen. Gelungen ist nun, die Arbeitszeit der Tarifbeschäftigten an die der Beamt*innen anzupassen und die Nichtminderung der Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung zu vereinbaren.“

Das bedeutet: Ab dem 01.11.2023 wird die Arbeitszeit für Tarifbeschäftigte beim Freistaat Bayern von 40,1 auf 40 Stunden in der Woche reduziert.

Hier Informationen auf der ver.di-Homepage.