Zulassungsverfahren in den grundständigen Studiengängen
Hinweise
Übersicht der Studiengänge mit Zulassungsverfahren
Zulassungsbeschränkte Studiengänge (Örtliches Auswahlverfahren – NC )
Bachelor Studiengänge
Fakultät WI (Weiden)
- Physician Assistance – Arztassistenz : örtliches Auswahlverfahren
10% Mischquote, 90% Qualifikation
Master Studiengänge
Weiden Business School (Weiden)
- Angewandte Wirtschaftspsychologie
- Digital Business
- Digital Business Management
- International Management & Sustainability
- Logistik & Digitalisierung
- Steuerrecht und Steuerlehre
Fakultät EMI
- Applied Research in Engineering Science
- Artificial Intelligence for Industrial Applications
- IT und Automation
- Medientechnik und Medienproduktion
- Künstliche Intelligenz
Fakultät MB / UT (Amberg)
Fakultät WIG (Weiden)
- Interkulturelles Unternehmens- und Technologiemanagement
- Medizintechnik
- Technologiemanagement 4.0
- Wirtschaftsingenieurwesen – Digital Engineering & Management
1) Bewerbungsende: 15.Juni jeden Jahres
Hinweis: Es ist auch in den nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen eine frist- und formgerechte Anmeldung unbedingt erforderlich. Dies bedeutet, dass die Studienzulassungsanträge in diesen Studiengängen ebenfalls im Zeitraum vom 01. Mai jeden Jahres bis spätestens 15. Juli jeden Jahres (einzelne Masterstudiengänge 15. Juni jeden Jahres) bei der Hochschule Amberg Weiden gestellt werden müssen. Anträge, die nach dem 15. Juni bzw. 15. Juli jeden Jahres bei der Hochschule eingehen, können auch für die nicht zulassungsbeschränkten Studiengänge grundsätzlich nicht mehr akzeptiert werden!
Grenznoten in den Vergabeverfahren für zulassungsbeschränkte Studiengänge an der OTH Amberg-Weiden im Wintersemester 2022/2023
Studiengang | Abschluss | Studienform | Qualifikation *) | Anzahl der Wartehalbjahre *) | ||||||
Physician Assistance | Bachelor | grundständig |
|
*) Fehlender Wert steht für: alle Bewerber in der Quote zugelassen
Studiengänge ohne Zulassungsbeschränkung
Bachelor Studiengänge
Fakultät BW (Weiden)
- Angewandte Wirtschaftspsychologie
- Betriebswirtschaft
- Handels- und Dienstleistungsmanagement
- International Business
- Logistik & Digitalisierung
Fakultät EMI (Amberg)
- Elektro- und Informationstechnik
- Geoinformatik und Landmanagement
- Industrie-4.0-Informatik
- Künstliche Intelligenz
- Ingenieurpädagogik Elektro- und Informationstechnik
- Medieninformatik
- Medienproduktion und Medientechnik
Fakultät MB / UT (Amberg)
- Bio- und Umweltverfahrenstechnik)
- Energietechnik, Energieeffizienz und Klimaschutz
- Ingenieurpädagogik Metallverarbeitung
- Kunststofftechnik
- Maschinenbau
- Mechatronik und digitale Automation
- Motorsport Engineering
- Patentingenieurwesen
Fakultät WI (Weiden)
Ansprechpartner
Standort Amberg
Agrar-Ing. Daniela Winter
Standort Weiden
Kathrin Forster
Kontakt für Amberg: studienbuero-am@oth-aw.de
Kontakt für Weiden: studienbuero-wen@oth-aw.de
Verfahrensarten für den Hochschulzugang
Studiengänge ohne Beschränkungen
Soweit Studiengänge weder zulassungsbeschränkt sind noch der Zugang das Bestehen einer Eignungsprüfung/Eignungsfeststellung voraussetzen, haben sich die Bewerber*innen für den gewünschten Studiengang mit dem von der jeweiligen Hochschule hierfür bereitgestellten Bewerbungsunterlagen vom 1. Mai bis 15. Juli (einzelne Masterstudiengänge bis 15. Juni) anzumelden.
Studiengänge mit Eignungsprüfung oder Eignungsfeststellung
Bei Studiengängen mit Eignungsprüfung oder Eignungsfeststellung setzt der Zugang den Nachweis der Eignung voraus, der im Rahmen einer Eignungsprüfung oder Eignungsfeststellung zu führen ist. Über Anforderungen und Verfahren für den jeweiligen Studiengang informiert die zuständige Hochschule.
Örtliches Auswahlverfahren
WICHTIGER HINWEIS: Die Vergabe der Studienplätze in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Physician Assistance – Arztassistenz) erfolgt über Hochschulstart. Bewerber*innen für diesen Studiengang müssen sich sowohl bei der OTH Amberg-Weiden um einen Studienplatz bewerben, als auch die Registrierung bei hochschulstart.de durchführen.
1. Vergaberegeln und Auswahl der Bewerber
In den zulassungsbeschränkten Studiengängen (sog. NC-Studiengängen) werden mehr Bewerber*innen erwartet als Studienplätze verfügbar sind. Aus diesem Grund wird die Zulassung zu diesen Studiengängen beschränkt und werden Studienbewerber*innen nur bis zu der festgesetzten Zahl (Zulassungszahl) aufgenommen. Die Vergabe der Studienplätze in den zulassungsbeschränkten Hochschulstudiengängen an staatlichen Hochschulen erfolgt im ausschließlich im örtlichen Auswahlverfahren nach der Hochschulzulassungsverordnung, bei dem die Vergabe nach folgenden Regelungen erfolgt: Zunächst erhalten die Bewerber*innen einen Studienplatz, die bereits in einem früheren Vergabeverfahren zugelassen waren, aber das Studium wegen Erfüllung einer Dienstpflicht nicht aufnehmen konnten (sog. Vorwegzulasser). Von den verbleibenden Studienplätzen werden folgende Quoten abgezogen:
- 2 v. H. für Fälle außergewöhnlicher, insbesondere sozialer Härte
- 4 v. H. für Bewerber*innen, die bereits ein Studium abgeschlossen haben
- 5 v. H. für die Zulassung von Ausländern und Staatenlosen, die nicht den Deutschen gleichgestellt sind
- 2 v. H. für besonders qualifizierte Berufstätige
- 4 v. H. für Bewerberinnen und Bewerber des Verbundstudiums
Die übrigen Studienplätze, deren Zahl sich ggf. durch nicht in Anspruch genommene Plätze aus den genannten Quoten erhöht, werden an die Bewerber wie folgt vergeben:
- 25 % nach Qualifikation (Auswahl nach Durchschnittsnote im Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung),
- 65 % Hochschuleigene Quote (Auswahl nach Durchschnittsnote im Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung),
- 10 % nach Wartezeit (Wartezeit nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung)
2. Allgemeine Hochschulzugangsberechtigung
Für Absolventinnen und Absolventen der Meisterprüfung sowie diesen Gleichgestellten wird nunmehr zusätzlich zu den bereits seit 2008 bestehenden Angeboten zur fachgebundenen Hochschulreife – seit dem Wintersemester 2009/2010 der allgemeine Hochschulzugang eröffnet. Voraussetzung ist, ein entsprechendes Beratungsgespräch an der Hochschule absolviert zu haben. Bei Absolventen und Absolventinnen der Meisterprüfung sowie der der Meisterprüfung gleichgestellten Abschlüsse wird für das Auswahlverfahren das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten der jeweiligen Prüfungsteile und der fachspezifischen Einzelnoten dieser Prüfung herangezogen. Bei Absolventen und Absolventinnen von Fachschulen und Fachakademien werden die Prüfungsgesamtnote oder, sofern keine Prüfungsgesamtnote ausgewiesen ist, das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten der Fächer (ausgenommen Wahlfächer) des Abschlusszeugnisses und der fachspezifischen Einzelnoten im Abschlusszeugnis berücksichtigt.
Fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung
Seit dem Wintersemester 2009/2010 wird unabhängig davon qualifizierten Berufstätigen der fachgebundene Zugang zur Hochschule eröffnet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- erfolgreicher Abschluss einer nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung, durch Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich *),
- anschließende mindestens dreijährige hauptberufliche Berufspraxis in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich,
- Bestehen des mindestens zweisemestrigen Probestudiums oder der Hochschulzugangsprüfung. Nach Bestehen des Probestudiums stellt die OTH Amberg-Weiden die Studieneignung fest und bescheinigt die Studienberechtigung für den beantragten Studiengang. *)
Ein fachlich verwandter Bereich ist gegeben, wenn die Berufsausbildung und die Berufspraxis jeweils hinreichende inhaltliche Zusammenhänge mit dem angestrebten Studiengang aufweisen, insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die für dieses Studium förderlich sind.
3. Zulassungsbeschränkte Studiengänge
Zur Übersicht über die Studiengänge, die in Form des örtlichen Auswahlverfahrens zulassungsbeschränkt sein werden mit deren Grenznote des letzten Zulassungszeitraum. Sie dienen lediglich zur Orientierung und lassen nur bedingt Rückschlüsse auf die Grenznote des diesjährigen Verfahrens zu
3.1 Nähere Regelungen zum örtlichen Auswahlverfahren
3.1.1 Sonderquote Fachoberschule
Soweit Studienplätze nach der Durchschnittsnote vergeben werden, wird eine Sonderquote für die Bewerber*innen gebildet, die ihre Hochschulzugangsberechtigung an einer Fachoberschule erworben haben. Der Anteil der Sonderquote an den Studienplätzen entspricht dem Anteil der Bewerber*innen mit einer an einer Fachoberschule erworbenen Hochschulzugangsberechtigung an der Gesamtzahl der deutschen oder Deutschen gleichgestellten Bewerberinnen und Bewerbern in dem betreffenden Studiengang.
3.1.2 Wartezeit
Bei der Auswahl nach Wartezeit wird der Rang der Bewerber*innen durch die Zahl der Halbjahre bestimmt, die seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichen sind. Zeiten eines Studiums an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland sind wartezeitschädlich und werden bei der Wartezeit nicht berücksichtigt.
Ist vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt und die Hochschulzugangsberechtigung ab dem 16.01.2002 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre erhöht. Ist die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16.01.2002 erworben worden erhöht sich Anzahl um bis zu vier Wartehalbjahre.
3.1.3 Sonderregelung für „Vorwegzulasser“
Bewerber*innen, die den Bundesfreiwilligendienst oder ein freiwilliges soziales Jahr abgeleistet haben, werden bevorzugt zugelassen, wenn für diesen Studiengang in Bayern zu Beginn oder während des Dienstes
- Zulassungsbeschränkungen nicht bestanden haben oder
- Zulassungsbeschränkungen bestanden haben, der Bewerber*innen aber im WS 2020/2021 zugelassen war. In diesem Fall muss eine Kopie des Zulassungsbescheides aus dem Vorjahr hochgeladen werden. Für die bevorzugte Zulassung muss darüber hinaus ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden. Die bevorzugte Zulassung ist nur möglich, wenn die Zulassung spätestens zum zweiten, auf die Beendigung des Dienstes folgenden Vergabeverfahrens beantragt wird. Hinweise zur bevorzugten Zulassung: Erhalten Sie bei Beginn oder während des Dienstes einen Studienplatz, gilt Folgendes: In der Regel können Sie den Studienplatz nicht in Anspruch nehmen; dafür haben Sie aber nach Dienstende Anspruch darauf, bevorzugt zugelassen zu werden. Die bevorzugte Zulassung soll den Studienbewerber*innen vor einer evtl. Verschärfung der Auswahlgrenzen schützen und damit verhindern, dass ihm aus einer Dienstleistung Nachteile hinsichtlich seiner Ausbildungschancen erwachsen.
Regelung für Teilnehmer*innen am Verbundstudium:
Studierende, die ein duales Studium im Rahmen eines Verbundstudiums absolvieren, können ebenfalls von dieser Regelung Gebrauch machen. Sollten Sie im Vorjahr bereits einen Zulassungsbescheid erhalten haben und Ihr Studium als Verbundstudium ablegen, haben Sie einen direkten Anspruch auf Zulassung. Hierzu müssen Sie den Zulassungsbescheid aus dem Vorjahr im Uploadbereich hochladen.
Besonderheiten des Verfahrens für Ausländer
Ausländerquote
In der Ausländerquote werden nur ausländische oder staatenlose Bewerber*innen berücksichtigt, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind und die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworben haben. EU-Staatsangehörige werden zulassungsrechtlich den Deutschen gleichgestellt.
Für die Zulassung in der Ausländerquote sind 5 % der Studienplätze vorbehalten. Haben sich an einer Hochschule mehr Ausländer beworben, als innerhalb der Quote von 5 % Studienplätze zur Verfügung stehen, werden die Bewerber nur nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt. Wartezeit wird nicht angerechnet; auch Anträge auf Anerkennung eines Härtefalles können nicht gestellt werden.
Ausländische Vorbildungsnachweise
(1) Allgemeines
Alle Bewerber, die ihre Vorbildungsnachweise (Zeugnisse, Diplome) nicht in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben, müssen diese bei
Uni-Assist
Helmholtzstraße 2-9
D - 10587 Berlin
Tel.: +49 (0)30 666 44 345
www.uni-assist.de
zur Bewertung/Anerkennung vorlegen. Zusätzlich muss die Festsetzung einer Durchschnittsnote beantragt werden. Die Bescheide der Vorprüfungsdokumentation (VPD) für unsere Hochschule von Uni-Assist müssen bis spätestens 15. Juli 2021 im Uploadbereich der Bewerbung hochgeladen werden Der Zulassungsantrag muss unabhängig davon bis 15. Juli 2021 bei der Hochschule eingegangen sein.
(2) Besonderheiten bei der Bewertung von Zeugnissen durch uni-assist
Alle ausländischen Studienbewerber, die an einer bayerischen Hochschule studieren wollen, müssen ihre Unterlagen bei Uni-Assist vorlegen. Nähere Informationen siehe www.uni-assist.de Bei Fragen wenden Sie sich an das „International Office“ der Ostbayerischen Technischen Hochschule Amberg-Weiden. Mail: international@oth-aw.de
Direkter Hochschulzugang
Bewerber, deren Vorbildungsnachweise einen direkten Hochschulzugang ermöglichen, müssen eine Deutschprüfung nachweisen, um eine Zulassung zu einer bayerischen Hochschule zu erhalten. Anerkannt werden insbesondere folgende Deutschprüfungen:
a) TestDaF TDN 4: das Zeugnis über den Test Deutsch als Fremdsprache für ausländische Studienbewerber (max. TDN 3 in einer Teilprüfung)
b) DSH 1: das Zeugnis der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (mind. DSH 1);
c) telc Deutsch B2 oder telc B2+Beruf;
d) DSD II: das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz der Länder der Bundesrepublik Deutschland – Zweite Stufe – ;
e) Goethe-Zertifikat B2
f) das Zeugnis über die Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an den Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland (Feststellungsprüfung);
g) Nachweise deutscher Sprachkenntnisse, die durch bilaterale Abkommen oder sonstige von der KMK oder HRK getroffene Vereinbarungen als für die Aufnahme eines Hochschulstudiums hinreichender Sprachnachweis anerkannt wurden;
h) die bestandene Feststellungsprüfung des Studienkollegs (FSP)
i) ÖSD Zertifikat B2
j) Die erfolgreich bestandene Deutschprüfung B2 im Rahmen des PropädeutikumPLUS B2 (nur gültig für die Zulassung an der OTH Amberg-Weiden)
Der Nachweis über die bestandene Deutschprüfung muss bei zulassungsbeschränkten Studiengängen spätestens bis zum Ende des Bewerbungszeitraums vorgelegt werden. Ansonsten kann keine Berücksichtigung im Zulassungsverfahren erfolgen. Bei nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen kann der Nachweis auf Antrag bis zum Ende der Rückmeldefrist des ersten Semesters nachgereicht werden. Die fristgerechte Vorlage des Sprachnachweises ist in diesen Fällen Voraussetzung für die Rückmeldung zum zweiten Semester
Hochschulzugang über Feststellungsprüfung Bei der Einstufung
„Hochschulzugang über Feststellungsprüfung (Studienkolleg)“ muss vor Studienbeginn die Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland abgelegt und bestanden werden. Die Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung wird am
Studienkolleg bei den Hochschulen des Freistaates Bayern
Friedrich-Streib-Straße 2
96450 Coburg,
Tel.: 09561/427060 durchgeführt.
Nach Bestehen der Feststellungsprüfung ist die Immatrikulation an einer bayerischen Hochschule in der jeweiligen Fachrichtung möglich. Sie ist jedoch vom Ergebnis des Auswahlverfahrens abhängig. Studienbewerber aus der VR China müssen das Original-Zertifikat der Akademischen Prüfstelle Beijing mit ihren Dokumenten beim Studienkolleg oder Uni-Assist einreichen. Beglaubigte Kopien davon werden nicht akzeptiert.
Zweitstudienbewerber*innen
Wer ist Zweitstudienbewerber?
Bewerber*innen, die bereits ein Studium an einer deutschen Hochschule abgeschlossen haben und/ oder bis Semesterbeginn abschließen, können nur im Rahmen der erwähnten Sonderquote von 4 % der Studienplätze zugelassen werden.
Sofern Sie bis Semesterbeginn nicht im Besitz des Abschlusszeugnisses Ihres Erststudiums sind, werden Sie nicht in der Quote für Zweitstudienbewerber berücksichtigt!
Ist die Zahl der Zweitstudienbewerber höher als in dieser Quote Plätze vorhanden, ist für die Zulassung die Höhe der Messzahl ausschlaggebend, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium gebildet wird (wissenschaftliche, berufliche oder sonstige Gründe).
Eine Zulassung von Zweitstudienbewerbern im Rahmen der Quote für Härtefälle kann nur dann in Frage kommen, wenn besondere soziale und familiäre Umstände vorliegen, die in der Person des Bewerbers begründet sind und die sofortige Aufnahme des Zweitstudiums zwingend erfordern.
Der Antrag und die Nachweise
Es sind zusätzlich folgende Nachweise einzureichen:
- beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses des Erststudiums (sämtliche Seiten); die Durchschnittsnote, mit der Sie Ihr Erststudium beendet haben, muss im Abschlusszeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung der Stelle nachgewiesen sein, die für die Ausstellung des Abschlusszeugnisses zuständig ist.
- formlose, ausführliche, schriftliche Begründung für Ihren Zweitstudienwunsch mit Angaben über die bisherige Ausbildung und berufliche Tätigkeit sowie zum angestrebten Berufsziel. Die Begründung sollte abschließend alle Gesichtspunkte enthalten, die für Ihr Zweitstudium maßgebend sind; die geltend gemachten Gründe (s. nachstehende Hinweise) sollten ausdrücklich genannt werden.
- beglaubigte Kopie der Hochschulzugangsberechtigung (Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife bzw. der Fachhochschulreife).
Die Auswahl
Die Auswahl der Zweitstudienbewerber erfolgt nach den Kriterien „Prüfungsergebnis des Erststudiums“ und „Gründe für das Zweitstudium“. Für beide Kriterien werden Punkte vergeben. Die Punkte werden zu einer Messzahl addiert. Die Messzahl ist maßgeblich für Ihre Einstufung auf der Rangliste der Zweitstudienbewerber. Bewerber mit einer größeren Messzahl gehen Bewerbern mit einer kleineren Messzahl vor. Somit besteht eine eindeutige Rangfolge unter den Zweitstudienbewerbern, die sich für denselben Studiengang beworben haben. In dieser Reihenfolge werden die Zweitstudienbewerber ausgewählt, bis die Quote ausgeschöpft ist.
Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums gibt es folgende Punkte:
- Noten ausgezeichnet und sehr gut 4 Punkte
- Noten gut und voll befriedigend 3 Punkte
- Note befriedigend 2 Punkte
- Note ausreichend 1 Punkt
- Note nicht nachgewiesen 1 Punkt.
Entsprechend der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium erhält der Bewerber folgende Punkte:
Zwingende berufliche Gründe: 9 Punkte
Zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn der Bewerber einen Beruf anstrebt, der nur auf Grund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann.
Wissenschaftliche Gründe: 7 bis 11 Punkte
Wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung, auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit, eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird. Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen der Bewerber bisher erbracht hat und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind.
Besondere berufliche Gründe: 7 Punkte
Besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation des Bewerbers dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt.
Sonstige berufliche Gründe: 4 Punkte
Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auf Grund der beruflichen Situation des Bewerbers aus sonstigen Gründen zu befürworten ist.
Keiner der vorgenannten Gründe: 1 Punkt
Eine Kumulation von mehreren Gründen findet nicht statt; es wird jeweils die günstigste Fallgruppe zu Grunde gelegt. Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden.
Sonderanträge
Härtefallantrag
Im Rahmen der Quote für Härtefälle können nur Bewerber zugelassen werden, für die die Nichtzulassung in dem gewünschten Studiengang eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende, besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Ablehnung des Zulassungsantrages müsste für den Bewerber mit Nachteilen verbunden sein, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen. Die Hochschulen in Bayern halten für sog. Härtefälle 2 % der Studienplätze frei. Werden mehr Härtefälle anerkannt, als Plätze in dieser Quote vorhanden sind, erfolgt die Auswahl nach dem Grad der außergewöhnlichen, insbesondere sozialen Härte. Diese Quote muss jedoch nicht ausgeschöpft werden. Im Rahmen dieser Quote führt die Anerkennung eines Härtefallantrages ohne Berücksichtigung von Auswahlkriterien (z. B. Durchschnittsnote, Wartezeit) unmittelbar zur Zulassung vor allen anderen Bewerbern.
Der Antrag kommt daher nur für wenige Personen in Betracht. Nicht jede Beeinträchtigung, mag sie auch als hart empfunden werden, rechtfertigt eine Zulassung als Härtefall. Vielmehr müssen in der Person des Bewerbers so schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe vorliegen, dass es ihm auch bei Anlegung besonders strenger Maßstäbe nicht zugemutet werden kann, auch nur ein Jahr auf die Zulassung zu warten. Es muss also eine besondere Ausnahmesituation vorliegen.
Die weitreichende Bedeutung einer positiven Härtefallentscheidung für diejenigen Bewerber, die wegen der Besetzung der Studienplätze durch Härtefälle nicht mehr nach den allgemeinen Auswahlkriterien zugelassen werden können, machen eine besonders kritische Prüfung der vorgetragenen Begründung und der vorgelegten Nachweise notwendig. Der Härtefall ist durch entsprechende Belege (z. B. fachärztliches Gutachten) nachzuweisen.
Der Antrag und die Belege sind bis 15.07. jeden Jahres vollständig einzureichen. Später gestellte Anträge oder später eingereichte Belege, die den Antrag begründen, werden nicht berücksichtigt. Ebenfalls können Gründe, die erst nach dem 15.07.2018 eintreten, in keinem Fall berücksichtigt werden.
Begründete Anträge
In den folgenden, beispielhaft genannten Fällen kann einem Härtefallantrag in der Regel stattgegeben werden.
1. Besondere gesundheitliche Umstände des Bewerbers, die die sofortige Zulassung erfordern:
1.1 Bewerber leidet an einer Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft dazu führen wird, dass die Belastungen des Studiums nicht bewältigt werden können (fachärztliches Gutachten).
1.2 Bewerber muss aus gesundheitlichen Gründen sein bisheriges Studium oder den bisherigen Beruf aufgeben; eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit ist aus diesen Gründen für ihn nicht möglich (fachärztliches Gutachten).
1.3 Bewerber ist körperbehindert; er ist aufgrund seiner Behinderung entweder zu jeder anderen zumutbaren Tätigkeit bis zur Zuweisung eines Studienplatzes außerstande oder gegenüber den nicht behinderten Studienbewerbern bei einer weiteren Verweisung auf die Wartezeit in unzumutbarer Weise benachteiligt (fachärztliches Gutachten). Zu Nummern 1.1 - 1.3: Das Gutachten soll Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthalten und sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein. Als zusätzliche Nachweise sind z. B. der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes und der Ausmusterungsbescheid der Bundeswehr geeignet.
Zu Nummern 1.1 - 1.3:
Das Gutachten soll Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthalten und sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein. Als zusätzliche Nachweise sind z. B. der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes und der Ausmusterungsbescheid der Bundeswehr geeignet.
2. Besondere wirtschaftliche Notlage des Bewerbers, jedoch nur bei einem Zusammentreffen mit Umständen der Nummern 1 und/oder 3 (zum Nachweis geeignete Unterlagen).
3. Besondere familiäre oder soziale Umstände des Bewerbers, die die sofortige Zulassung erfordern (zum Nachweis geeignete Unterlagen).
4. Bewerber hat in einem früheren Semester eine Zulassung für den genannten Studiengang erhalten, konnte sie aber aus von ihm nicht zu vertretenden zwingenden Gründen (insbesondere Krankheit) nicht in Anspruch nehmen, sofern kein Vorwegzulasser (Nachweis des zwingenden Grundes, früherer Zulassungsbescheid).
Unbegründete Anträge
Insbesondere in den folgenden Fällen hat der Antrag grundsätzlich keinen Erfolg:
Zu1.:
- Ortsbindung wegen notwendiger häuslicher Pflege und Betreuung bei bestehender Erkrankung
- bisheriges Studium oder Beruf musste aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden; eine Überbrückung der Wartezeit ist jedoch möglich und zumutbar
- Beschränkung in der Berufswahl infolge Krankheit; eine Überbrückung der Wartezeit ist jedoch möglich und zumutbar.
Zu 2.:
- Das Studium kann nicht aus privaten Mitteln finanziert werden.
- künftiger Wegfall einer privaten Finanzierung des Studiums bei weiterer Verzögerung des Studienbeginns
- die Finanzierung des Studiums ist begrenzt (z. B. Erbvertrag, Testament, Zahlung von Waisengeld oder Versorgungsbezügen der Bundeswehr); sie ist für den angestrebten Studiengang nicht mehr gesichert, wenn die Zulassung sich weiter verzögert.
Zu 3.:
- Bewerber ist verheiratet oder hat ein Kind - Vater oder Mutter oder beide Eltern sind krank oder schwerbehindert
- Herkunft aus einer kinderreichen Familie; Geschwister befinden sich noch in Ausbildung
- Bewerber ist Waise oder Halbwaise.
Nachteilsausgleich
(1) Verbesserung der Durchschnittsnote
Bei der Vergabe der Studienplätze ist die Durchschnittsnote ein wesentliches Auswahlkriterium. Daher sollen Leistungsbeeinträchtigungen, die einen Bewerber gehindert haben, beim Erwerb der Studienberechtigung (z. B. Fachhochschulreife) eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, ausgeglichen werden. Werden derartige Umstände und ihre Auswirkungen nachgewiesen, kann unter bestimmten Voraussetzungen der Zulassungsantrag mit einer verbesserten Durchschnittsnote am Vergabeverfahren beteiligt werden.
Beispiel:
Herr C bewirbt sich zum Wintersemester 2019/2020 im Studiengang Soziale Arbeit. Die Durchschnittsnote im Zeugnis der Fachhochschulreife, erworben im Jahr 2012, beträgt 2,3. Er weist jedoch nach, dass er im zweiten Halbjahr 2012 einen schweren Verkehrsunfall mit monatelangem Krankenhausaufenthalt erlitten hat. Aus den Zeugnissen vor dem Unfall (Durchschnittsnote: 2,0) ist ersichtlich, dass Herr C ohne den folgenschweren Unfall wahrscheinlich eine Durchschnittsnote von 2,0 erreicht hätte. Die Auswirkungen der unfallbedingten Beeinträchtigung äußern sich so also in einer Verschlechterung der Durchschnittsnote im Fachhochschulreifezeugnis von 0,3. Herr C wird deshalb mit der Durchschnittsnote von 2,0 an der Auswahl beteiligt. Falls im Studiengang Soziale Arbeit die Auswahlgrenze bei 2,1 liegt, kann Herrn C ein Studienplatz zugewiesen werden. Bildet sich die Auswahlgrenze aber bei 1,9, muss Herr C trotz verbesserter Durchschnittsnote abgelehnt werden. Aus dem Beispiel können Sie entnehmen, dass der Nachweis des Grundes (hier: monatelanger Krankenhausaufenthalt) für die Begründung des Antrages nicht 12 ausreicht. Vielmehr muss zusätzlich nachgewiesen werden, wie sich der Grund auf die Durchschnittsnote ausgewirkt hat. Die Auswirkungen können Sie, wie in dem angeführten Beispiel, durch Ihre Schulzeugnisse nachweisen. Es muss aber aus ihnen hervorgehen, dass Sie vor dem Eintritt des belastenden Umstandes bessere und danach schlechtere Noten erzielt haben. Gehen die Auswirkungen aus den Zeugnissen nicht unmittelbar hervor, muss als weiterer Nachweis ein Gutachten der Schule (nicht einzelner Lehrer) beigebracht werden.
Fordern Sie das Gutachten so frühzeitig wie möglich an, damit es bis 15.07.2019 bei der Hochschule vorliegt. Welchen Inhalt das Schulgutachten haben muss und welche Anforderungen an das Gutachten gestellt werden, bestimmen nachstehende Grundsätze. Sie müssen Ihrem Antrag zusätzlich alle Unterlagen beifügen, auf die sich das Schulgutachten stützt, z. B. Zeugnisse und fachärztliche Gutachten.
Auf ein Schulgutachten kann nur verzichtet werden, wenn die Schule nicht in der Lage ist, es zu erstellen. In diesem Fall kommt das Gutachten eines sowohl pädagogischen als auch psychologisch ausgebildeten Sachverständigen in Betracht. Ihrem Antrag müssen Sie auch die Mitteilung der Schule darüber beifügen, dass sie die Auswirkungen des Grundes nicht beurteilen und deshalb ein Schulgutachten nicht erstellen konnte. Legen Sie diese Mitteilung dem pädagogisch-psychologischen Gutachter vor.
Das Gutachten muss im pädagogischen Bereich eine Auswertung Ihrer Schulleistungen vor und nach Eintritt des belastenden Umstandes enthalten. Aufbauend darauf muss der Gutachter die in der Psychologie zur Ermittlung von Intelligenz, Begabung, Persönlichkeitsstruktur, Leistungsmotivation und Belastbarkeit einer Person entwickelten Testverfahren erkennbar anwenden und in ihren Ergebnissen nachvollziehbar darstellen. Der Gutachter muss schließlich als Ergebnis seiner Untersuchungen Feststellungen treffen, aus denen sich der präzise Wert der Durchschnittsnote ergibt, die Sie erreicht hätten, wenn der Antragsgrund nicht eingetreten wäre. Beachten Sie: Sie müssen Ihrem Antrag zusätzlich alle Unterlagen beifügen, auf die sich das pädagogisch-psychologische Gutachten stützt, z. B. Zeugnisse und fachärztliche Gutachten.
Begründete Anträge
In den folgenden, beispielhaft genannten Fällen kann einem Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote in der Regel stattgegeben werden:
1. Besondere soziale oder gesundheitliche Umstände des Bewerbers
1.1 Längere krankheitsbedingte Abwesenheit vom Unterricht während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (fachärztliches Gutachten)
1.2 Schwerbehinderung von 50 oder mehr Prozent (Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes)
1.3 Längere schwere Krankheit des Bewerbers, soweit nicht durch Nummern 1.1 oder 1.2 erfasst oder vergleichbare besondere gesundheitliche Umstände (fachärztliches Gutachten) 1.4 Schwangerschaft der Bewerberin während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (fachärztliche Bescheinigung oder Geburtsurkunde des Kindes)
2. Besondere wirtschaftliche Umstände des Bewerbers (zum Nachweis geeignete Unterlagen)
3. Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland
4. Besondere familiäre Umstände
4.1 Versorgung eigener minderjähriger Kinder, Geschwister oder pflegebedürftiger Angehöriger (in aufsteigender Linie) in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, falls andere Personen zur Betreuung nicht vorhanden waren (Geburtsurkunden des/r Kindes/der Geschwister in Verbindung mit geeigneten Nachweisen, dass andere Personen zur Betreuung nicht vorhanden waren – z. B. Bescheinigung des Sozialamtes bzw. Nachweis der Pflegebedürftigkeit)
4.2 Verlust eines Elternteils in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung oder Verlust beider Eltern vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, sofern der Bewerber zu diesem Zeitpunkt ledig war und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (Sterbeurkunde der Eltern und Erklärung über den damaligen Familienstand). 4.3 Mehrmaliger Schulwechsel in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung wegen Umzugs der Eltern (Abgangszeugnisse des Bewerbers und Meldebescheinigung der Eltern)
5. Zugehörigkeit zum A-, B- oder C-Kader der Bundessportfachverbände von mindestens einjähriger ununterbrochener Dauer während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (Bescheinigung des zuständigen Bundessportfachverbandes).
Unbegründete Anträge
In den folgenden Fällen hat der Antrag grundsätzlich keinen Erfolg:
- Mitarbeit während der Schulzeit im elterlichen Haushalt, Geschäft oder Betrieb
- Krankheit der Eltern
- Verlust eines Elternteils oder eines anderen nahen Verwandten vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, sofern nicht Nr. 4.2 gegeben
- Zerwürfnis oder Scheidung der Eltern
- Umzug der Eltern vor den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung.
Grundsätze für die Erstellung von Schulgutachten
Damit die Schulen, von denen Gutachten zu Anträgen auf Nachteilsausgleich bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation erbeten werden, nach vergleichbaren Maßstäben vorgehen, sollen folgende Grundsätze bei der Erstellung solcher Gutachten beachtet werden:
1. Die Entscheidung dafür, ob sich die Schule, an der die Hochschulzugangsberechtigung erworben worden ist, gutachtlich zu einem Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation äußert, trifft die Leitung der Schule nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Schule kann die Erstellung eines Gutachtens ablehnen; sie wird es insbesondere dann verweigern, wenn die für das Gutachten notwendigen Feststellungen wegen fehlender Kenntnisse über die zu begutachtende Person (z. B. zu kurze Dauer der Zugehörigkeit zur Schule) nicht erfolgen können.
2. Das von der Schulleitung zu unterzeichnende Schulgutachten muss enthalten:
a) Eine kurze Beschreibung der Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers;
b) Die Aufgabe der für eine etwaige Leistungsbeeinträchtigung maßgeblichen, nicht selbst zu vertretenden Umstände nach Art und Dauer; dabei muss sich die Schule auf nachgewiesene Tatsachen beschränken;
c) Die Aufgabe zu erkennbaren und glaubhaft gemachten Auswirkungen jener Umstände auf die Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern nach dem Urteil der jeweiligen Fachlehrerkräfte;
d) Eine Klausel, wonach das Gutachten nur für die Vorlage bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen bestimmt ist und nur für diesen Zweck verwendet werden darf.
3. Wenn die Schule davon überzeugt ist, dass die geltend gemachten (nicht selbst zu vertretenden) besonderen Umstände zu einer Beeinträchtigung der schulischen Leistungen geführt haben, so muss unter der Berücksichtigung der langjährigen Gesamtentwicklung der Leistungen für jedes in Betracht kommende Unterrichtsfach glaubhaft festgestellt werden, innerhalb welcher Bandbreite eine bessere Note bzw. eine höhere Punktzahl ohne jene Beeinträchtigung zu erwarten gewesen wäre. Die sich hieraus für die Hochschulzugangsberechtigung ergebende Bandbreite, innerhalb derer die bessere Gesamtdurchschnittsnote bzw. höhere Gesamtpunktzahl dann läge, ist anzugeben.
4. Auf allgemeine Erfahrungstatsachen kann ein Gutachten nur bei der Bescheinigung von geringfügigen Leistungsdifferenzen gestützt werden. Die Anforderungen an die schlüssige Darstellung der Wirkungszusammenhänge müssen mit den bescheinigten Noten bzw. Punktzahlbandbreite steigen. 14
5. Soweit im Einzelfall notwendig und möglich, kann eine an der Schule tätige oder für die Schule zuständige Schulpsychologin oder ein entsprechender Schulpsychologe bei der Erstellung des Gutachtens zugezogen werden.
(2) Verbesserung der Wartezeit
In den Studiengängen der örtlichen Auswahlverfahren orientiert sich die Wartezeit an der Anzahl der Halbjahre, die seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (z. B. Fachhochschulreife) verstrichen sind. Bei einem Studienbewerber können jedoch Umstände vorliegen, die er nicht zu vertreten hat, die aber den Erwerb der Studienberechtigung verzögert haben. Der Bewerber wird dann weniger Wartezeit vorweisen. In diesem Fall kann bei der Auswahl nach Wartezeit ein früherer Zeitpunkt des Erwerbs der Studienberechtigung zugrunde gelegt werden, wenn der Bewerber dies beantragt und entsprechend belegt. Der Bewerber nimmt also an der Auswahl mit einer Wartezeit teil, die er voraussichtlich ohne die Verzögerung erreicht hätte.
Beispiel:
Frau D. bewirbt sich zum Wintersemester 2018/2019. Ihre Hochschulzugangsberechtigung erwarb sie im Mai 2017, so dass ihre Wartezeit zwei Halbjahre beträgt. Frau D. weist jedoch nach, dass sie die 12. Klasse wegen Krankheit wiederholen musste. Ohne Wiederholung der Klasse 12 hätte sie ihre Fachhochschulreife bereits im Mai 2015 abgelegt und somit eine Wartezeit von vier Halbjahren vorzuweisen. Frau D. wird deshalb mit einer Wartezeit von vier Halbjahren an der Auswahl beteiligt.
Auch hier gilt, dass der Nachweis des Grundes (im Beispiel: Krankheit) für eine Anerkennung des Antrages nicht ausreicht. Sie müssen zusätzlich nachweisen, dass sich durch diesen belastenden Umstand der Erwerb der Studienberechtigung verzögert hat; z. B. durch eine Bescheinigung Ihrer Schule über Grund und Dauer der Verzögerung.
Begründete Anträge
Es können sinngemäß die gleichen Gründe berücksichtigt und anerkannt werden, die auch zu einer Verbesserung der Durchschnittsnote führen können, wobei hier jedoch der Zeitpunkt, zu dem der Nachteilsgrund eingetreten ist, ohne Bedeutung ist.
Der Antrag auf Verbesserung der Wartezeit kann auch dann gestellt werden, wenn die Hochschulzugangsberechtigung auf dem Zweiten Bildungsweg erworben wurde und der hierdurch zwangsläufig erlittene Zeitverlust größer ist als die Wartezeit und der Nachteil nicht durch die Wertverbesserung von vier Semestern bereits abgegolten ist.
Legen Sie in allen Fällen eine Bescheinigung der Schule über Grund und Dauer der Verzögerung beim Erwerb der Studienberechtigung bei sowie alle sonstigen Belege, mit denen Sie den Nachteilsgrund nachweisen können.