Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft
und Kunst vom 08.12.2013 (C9-H3311.AW-11/26 904).
Amberg, 17.01.2014
Prof. Dr. Erich Bauer
Präsident
Die
Konvents in geeigneter Weise. Im Übrigen ist der studentische Konvent auf Verlangen von
mindestens 25 v. H. seiner Mitglieder binnen 14 Tagen einzuberufen.
(4) Innerhalb einer angemessenen Frist nach den Wahlen
Konvents in geeigneter Weise. Im Übrigen ist der studentische Konvent auf Verlangen von
mindestens 25 v. H. seiner Mitglieder binnen 14 Tagen einzuberufen.
(4) Innerhalb einer angemessenen Frist nach den Wahlen
Konvents in geeigneter Weise. Im Übrigen ist der studentische Konvent auf Verlangen von
mindestens 25 v. H. seiner Mitglieder binnen 14 Tagen einzuberufen.
(4) Innerhalb einer angemessenen Frist nach den Wahlen
Konvents in geeigneter Weise. Im Übrigen ist der studentische Konvent auf Verlangen von
mindestens 25 v. H. seiner Mitglieder binnen 14 Tagen einzuberufen.
(4) Innerhalb einer angemessenen Frist nach den Wahlen
oder - soweit hierfür keine besonderen
Voraussetzungen vorgeschrieben sind - in mindestens 80 v.H. der Endnoten, von denen das Bestehen
der Vorprüfung abhängt, die Note ausreichend oder besser erzielt
oder – soweit hierfür keine besonderen Voraussetzungen
vorgeschrieben sind – in mindestens 80 v.H. der Endnoten, von denen das Bestehen der Vorprüfung abhängt,
die Note ausreichend oder besser erzielt
oder – soweit hierfür keine besonderen Voraussetzungen
vorgeschrieben sind – in mindestens 80 v.H. der Endnoten, von denen das Bestehen der Vorprüfung abhängt,
die Note ausreichend oder besser erzielt