das erfolgreiche Absolvieren eines Eignungstests nach § 6 die studiengangspezifische Eignung nach-
weisen.
(2) Als einschlägig gelten Studiengänge, die auf Grundlagen aus der Ingenieur- und Naturw
an konkreten, praktischen Aufgabenstellungen anwenden zu können. Die Studierenden sollen idealer Weise entsprechend ihren
gewählten Vertiefungsrichtungen an Aufgaben mitarbeiten und Teilaufgaben selbständig
an konkreten, prakti-
schen Aufgabenstellungen anwenden zu können. Die Studierenden sollen idealer Weise entsprechend ihren gewählten Vertie-
fungsrichtungen an Aufgaben mitarbeiten und Teilaufgaben selbständig
erfolgreiche Absolvieren eines Eignungstests nach § 6 die studiengangspezifische Eignung nach-
weisen.
(2) 1Als einschlägig gelten neben der Fachrichtung Maschinenbau auch Studiengänge die einschlägige
formeller Art nach Vorgabe der Hochschule zuständig.
Die Prüfungskommission kann in widerruflicher Weise die Erledigung einzelner Aufgaben
ohne grundsätzliche Bedeutung sowie eilige Angelegenheiten auf [...] Wenn die Bestellung einer zweiten prüfenden/beisitzenden Person die Prüfung in
unvertretbarer Weise verzögern würde, kann in Ausnahmefällen von der Bewertung durch
eine zweite prüfende Person abgesehen