schullehrer und jedes Mitglied des Fakultätsrats kann der Wahlleitung in dem von dieser festgesetz-
ten Zeitraum entsprechend § 8 Abs. 10 Wahlordnung der Hochschule eine Professorin oder einen Pro-
fessor mit [...] Hinweis auf die Dringlichkeit eine Sitzung unter Be-
achtung einer Ladungsfrist von 3 Werktagen anberaumen.
(3) Die Hochschulleitung ist zu den Sitzungen aller Gremien unter Angabe der Tagesordnung
hrer und jedes Mitglied des Fakultätsrats kann der Wahlleitung in dem von dieser
festgesetzten Zeitraum entsprechend § 8 Abs. 10 Wahlordnung der Hochschule eine Professo-
rin oder einen Professor mit
der bzw. dem Vorsitzenden der
Prüfungskommission die mündliche Prüfung in Form einer Disputation anberaumt und geleitet.
(2) Die bzw. der Vorsitzende lädt die Promovierende bzw. den Promovierenden und
ftsunterstützenden Personals gefördert werden, insbeson-
dere im Bereich des europäischen Hochschulraums (EHEA).
Die Internationalisierung wirkt zudem in die Curricula und die Studienprogramme