19. Januar 2012, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Die Bachelorarbeit ist beim Prüfungsamt abzugeben. Weitere
Bestimmungen hierzu finden sich in den „Richtlinien [...] Studienverlauf sind
schriftlich anzuzeigen“.
3. § 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Die Bachelorarbeit ist beim Prüfungsamt abzugeben. Weitere
Bestimmungen hierzu finden sich in den „Richtlinien
4. In § 12 Absatz 3 wird der Satz 2 durch folgenden neuen Satz 2 ersetzt: „Das Thema für die Bachelorarbeit soll so
beschaffen sein, dass es bei zusammenhängender Bearbeitung in der Regel in zwei Monaten
Vollzeitstudium sieben Studiensemester
einschließlich eines praktischen Studiensemesters und der Bachelorarbeit; in besonders
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begründeten Fällen kann in der SPO des jeweiligen [...] Zeitpunkt der Ausgabe der Abschlussarbeit richtet sich nach der jeweiligen SPO. 2Das Thema
für die Bachelorarbeit soll so beschaffen sein, dass es bei zusammenhängender Bearbeitung in der
Regel in zwei Monaten [...] Bachelorstudiengängen wird der nicht zu
überschreitende Rahmen für die Bearbeitungsfrist der Bachelorarbeit durch die jeweilige SPO
festgelegt. Dieser Rahmen darf nicht über fünf Monate hinausgehen.
Vollzeitstudium sieben Studiensemester einschließlich eines
praktischen Studiensemesters und der Bachelorarbeit; in besonders begründeten Fällen kann in
der SPO des jeweiligen Bachelorstudiengangs eine [...] der Ausgabe der Abschlussarbeit richtet sich nach der jeweiligen SPO. 2Das Thema
für die Bachelorarbeit soll so beschaffen sein, dass es bei zusammenhängender Bearbeitung in der
Regel in zwei Monaten [...] Bachelorstudiengängen wird der nicht zu
überschreitende Rahmen für die Bearbeitungsfrist der Bachelorarbeit durch die jeweilige SPO
festgelegt. Dieser Rahmen darf nicht über fünf Monate hinausgehen
Vollzeitstudium sieben Studiensemester
einschließlich eines praktischen Studiensemesters und der Bachelorarbeit; in besonders
begründeten Fällen kann in der SPO des jeweiligen Bachelorstudiengangs eine a [...] Zeitpunkt der Ausgabe der Abschlussarbeit richtet sich nach der jeweiligen SPO. 2Das Thema
für die Bachelorarbeit soll so beschaffen sein, dass es bei zusammenhängender Bearbeitung in der
Regel in zwei Monaten [...] Bachelorstudiengängen wird der nicht zu
überschreitende Rahmen für die Bearbeitungsfrist der Bachelorarbeit durch die jeweilige SPO
festgelegt. Dieser Rahmen darf nicht über fünf Monate hinausgehen.
Vollzeitstudium sieben Studiensemester
einschließlich eines praktischen Studiensemesters und der Bachelorarbeit; in besonders
begründeten Fällen kann in der SPO des jeweiligen Bachelorstudiengangs eine a [...] Zeitpunkt der Ausgabe der Abschlussarbeit richtet sich nach der jeweiligen SPO. 2Das Thema
für die Bachelorarbeit soll so beschaffen sein, dass es bei zusammenhängender Bearbeitung in der
Regel in zwei Monaten [...] Bachelorstudiengängen wird der nicht zu
überschreitende Rahmen für die Bearbeitungsfrist der Bachelorarbeit durch die jeweilige SPO
festgelegt. Dieser Rahmen darf nicht über fünf Monate hinausgehen.