von mindestens 25 v. H. seiner Mitglieder binnen 14 Tagen einzuberufen.
(4) Innerhalb einer angemessenen Frist nach den Wahlen zu den Hochschulorganen ist der
Sprecherinnen- und Sprecherrat nach § 54
weiterer
Ordnungsmaßnahmen verbunden werden. ³Der Inhalt der Ordnungsmaßnahme muss in
einem angemessenen Verhältnis zum Inhalt der Pflichtverletzung stehen. ⁴Die Fakultät ist in
das Verfahren einzubinden
weiterer
Ordnungsmaßnahmen verbunden werden. ³Der Inhalt der Ordnungsmaßnahme muss in
einem angemessenen Verhältnis zum Inhalt der Pflichtverletzung stehen. ⁴Die Fakultät ist in
das Verfahren einzubinden
durchzuführen.
(3) Jedes Mitglied des Hochschulrats hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen bemessen sich
nach § 62 der Grundordnung. Gewählt wird ohne Aussprache in geheimer Abstimmung mit
amtlichen [...] den Wahlvorgang.
(2) Jedes Mitglied des Fakultätsrats hat eine Stimme; Stimmrechtsübertragungen bemessen sich
nach § 62 dieser Grundordnung. Die geheime Wahl erfolgt ohne Aussprache mit von der
Wahlleiterin [...] von
mindestens 25 v. H. seiner Mitglieder binnen 14 Tagen einzuberufen.
(4) Innerhalb einer angemessenen Frist nach den Wahlen zu den Hochschulorganen ist der
Sprecherinnen- und Sprecherrat nach § 54