Wahrung von Fristen ist eine Einsichtnahme
innerhalb von vier Kalenderwochen ab dem Tag der Notenbekanntgabe zu
ermöglichen.
Der vereinbarte Termin ist zwingend einzuhalten, ein Recht auf ein Nachholen
Abs. 1 Satz 1 zugrunde gelegt.
§ 35
Notenbekanntgabe; Einsicht in Prüfungsarbeiten
(1) 1Der Prüfungsausschuss legt den Termin für die Notenbekanntgabe fest. 2Die durch die Prü-
fungskommissionen [...] Bewertung von Leistungen
§ 34 Bewertung der Prüfungen; Prüfungsgesamtergebnis
§ 35 Notenbekanntgabe; Einsicht in Prüfungsarbeiten
§ 36 Grundlagen- und Orientierungsprüfung
§ 37 Vorrü