wird wie folgt geändert:
1. Im § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Inhalt der Bachelorarbeit muss die Bearbeitung einer praxisorientierten
Problemstellung aus dem Patentwesen sein. Hierzu
4. In § 12 Absatz 3 wird der Satz 2 durch folgenden neuen Satz 2 ersetzt: „Das Thema für die Bachelorarbeit soll so
beschaffen sein, dass es bei zusammenhängender Bearbeitung in der Regel in zwei Monaten
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