Marketingunterlagen
mit dem Schwerpunkt auf Digitalmedien.
· Bildbearbeitung und -retusche sowie Verwaltung des
Medienarchivs.
· Planung, Umsetzung und Postproduktion von Video- und
Fotoprojekten
der Verwendung der Stellen und Mittel wirkt die Hochschule entsprechend § 1 Abs.
2 der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den ZSL auf einen
Ausbau von dauerhaften Beschäftigun [...] Bedarf nimmt die Hochschule für die Berichterstattung des Landes ge-
mäß § 7 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den
ZSL alle drei Jahre, beginnend im Jahr 2024, eine [...] deshalb auch in Zukunft auf allen Ebenen –
in der Lehre, in der Forschung, im Transfer und in der Verwaltung – gleichermaßen für
die weitere Internationalisierung ein.
a) Ziel gemäß Rahmenve
Ethik (INE)
Wiss. Leitung:
Prof. Dr. L. M. Ranisch
Operative Leitung:
Dr. A. Herzner
Leitung der Verwaltung
Hr. L. von Stern
1.1
Personal und
Organisation, Wahlen
Hr. J. Roth 1 [...] Hochhuth
1.11
Rechtsangelegenheiten
Fr. B. Jeremias 1.12
EDV-Verwaltung
Amberg und Weiden
Hr.T. Schuhbauer
1.13
Stabstelle
Arbeitssicherheit
unterstützt und vertreten.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten einschl.
Haushalts-, Bau- und Personalangelegenheiten durch die Kanzlerin oder den Kanzler [...] bestimmte Geschäftsbereiche für die Mitglieder fest, in
denen diese die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen, und
bestimmt die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben [...] Informationen unabhängig von der Erscheinungsform einschließlich deren
Beschaffung, Erschließung und Verwaltung. Die Bibliothek ist außerdem zuständig für die
Vermittlung von Informationskompetenzen.
2
Absätze 1 und 2
entsprechend.
(4) Bei Fristversäumnis gilt Art. 32 Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).
§ 3
Immatrikulationsvoraussetzungen
(1) 1Die Immatrikulation
die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei Fristversäumnis gilt Art. 32 Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).
§ 3
Immatrikulationsvoraussetzungen
(1) 1Die Immatrikulation
werden jeweils in der Reihenfolge der Fälligkeiten
zunächst auf Studienbeiträge, dann auf Verwaltungskostenbeiträge und schließlich auf den Studentenwerkbeitrag
verrechnet.
§ 5 Folgen der Nichtzahlung [...] Studierenden sollen nach ihrem Studium in der Lage sein, Sach- und Führungsaufgaben in Unternehmen
und Verwaltung zu übernehmen, unternehmerisch oder freiberuflich tätig zu werden und auch künftig neue
wisse
und Bekanntgabe der Termine zur Prüfungsanmeldung,
2. die interne Stellungnahme zu Verwaltungsstreitverfahren,
3. die Festlegung und Bekanntgabe der Termine, zu denen die Prüfungsergebnisse vorliegen
die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei Fristversäumnis gilt Art. 32 Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).
§ 3
Immatrikulationsvoraussetzungen
(1) 1Die Immatrikulation
unter-
stützt und vertreten.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten einschl.
Haushalts-, Bau- und Personalangelegenheiten durch die Kanzlerin oder den Kanzler [...] bestimmte Geschäftsbereiche für die Mitglieder fest, in de-
nen diese die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen, und bestimmt
die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben [...] formationen unabhängig von der Erscheinungsform einschließlich deren Beschaffung, Er-
schließung und Verwaltung. ²Die Bibliothek ist außerdem zuständig für die Vermittlung von
Informationskompetenzen.
2
unterstützt und vertreten.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten einschl.
Haushalts-, Bau- und Personalangelegenheiten durch die Kanzlerin oder den Kanzler [...] bestimmte Geschäftsbereiche für die Mitglieder fest, in
denen diese die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen, und
bestimmt die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben [...] Informationen unabhängig von der Erscheinungsform einschließlich deren
Beschaffung, Erschließung und Verwaltung. Die Bibliothek ist außerdem zuständig für die
Vermittlung von Informationskompetenzen.
2
Absätze 1 und 2
entsprechend.
(4) Bei Fristversäumnis gilt Art. 32 Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).
§ 3
Immatrikulationsvoraussetzungen
(1) 1Die Immatrikulation
Selbstverwaltung
(1) Für Selbstverwaltungsaufgaben, deren Übernahme wegen der damit verbundenen
Belastung im Rahmen der individuellen Selbstverwaltungsaufgaben zusätzlich zu der
Lehrverpflichtung [...] udget nach Ziffer 1 ist auf maximal zehn Prozent der
Lehrveranstaltungsstunden für Selbstverwaltungsaufgaben verwendbar; ansonsten
ist es frei verwendbar. 4Das Deputats-Budget nach Ziffer 2 ist [...] Studierenden, die
Übernahme von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, die Übernahme von
Selbstverwaltungsaufgaben und der kollegiale Austausch erfordern eine Präsenz, die
im Regelfall bei Vollzeitkräften
Höhe der Gebühren und Entgelte für Verwaltungstätigkeiten
1 Gemäß Art. 13 Abs. 7 BayHIG und des Kostengesetzes (KG) für besondere
Verwaltungstätigkeiten mit haushaltsmäßigen Auswirkungen erhebt [...] ........................................... 3
§ 5 Höhe der Gebühren und Entgelte für Verwaltungstätigkeiten ........................................ 3
§ 6 Höhe der Gebühren und Entgelte für den [...] aus Kosten, die durch
spezifischer Organisationsformen oder den zusätzlich anfallenden Verwaltungsbedarf
verursacht werden. 3Eine tatsächliche Inanspruchnahme der Leistungen ist für die
Entstehung
aus Kosten, die durch spezifische Organisationsformen oder den zusätzlich anfal-
lenden Verwaltungsbedarf verursacht werden.
§ 12
Ausnahmen von der Servicegebührenpflicht
(1) Keine Ser [...] aus Kosten, die durch spezifischer Organisationsformen
oder den zusätzlich anfallenden Verwaltungsbedarf verursacht werden. 3Eine tatsächliche Inanspruchnahme
der Leistungen ist für die Entstehung
Prüfungsakte im Rahmen von Verwaltungs- und Klageverfahren
bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Anfertigung von Ablichtungen schriftlicher Prüfungsarbeiten im Rahmen von Verwaltungs- und
Klageverfahren [...] und Bekanntgabe der Termine zur Prüfungsanmeldung,
2. die interne Stellungnahme zu Verwaltungsstreitverfahren.
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2Darüber hinaus legt der Prüfungsausschuss in jedem Semester
Studierenden sollen nach ihrem Studium in der Lage sein, Sach- und Führungsaufgaben in Unternehmen
und Verwaltung zu übernehmen, unternehmerisch oder freiberuflich tätig zu werden und auch künftig neue
wisse
und Bekanntgabe der Termine zur Prüfungsanmeldung,
2. die interne Stellungnahme zu Verwaltungsstreitverfahren,
3. die Festlegung und Bekanntgabe der Termine, zu denen die Prüfungsergebnisse vorliegen
gemäß der
Hochschulgebührenverordnung (HSchGebV) und des Kostengesetzes (KG) für besondere
Verwaltungstätigkeiten mit haushaltsmäßigen Auswirkungen Gebühren. Die Höhe der
Gebühren wird wie folgt festgesetzt
Prüfungsakte im Rahmen von Verwaltungs- und Klageverfahren
bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Anfertigung von Ablichtungen schriftlicher Prüfungsarbeiten im Rahmen von Verwaltungs- und
Klageverfahren [...] und Bekanntgabe der Termine zur Prüfungsanmeldung,
2. die interne Stellungnahme zu Verwaltungsstreitverfahren.
2Darüber hinaus legt der Prüfungsausschuss in jedem Semester den Zeitraum fest, in
Vorschlag gemäß Absatz 4 mit Leistungen aus den letzten drei Jahren vor Übernahme der
Selbstverwaltungstätigkeit begründet werden, selbst wenn diese Leistungen bei der Gewährung eines
Stufenbetrages
JuristIn in Industrie-, Handels- Dienstleistungs- und Versiche-
rungsunternehmen, in der öffentlichen Verwaltung und in Verbänden. 3Über die einschlägig qualifi-
zierte berufspraktische Erfahrung entscheidet
die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei Fristversäumnis gilt Art. 32 Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).
§ 3
Immatrikulationsvoraussetzungen
(1) 1Die Immatrikulation
Kenntnissen im Bereich des Patentwesens besonders qualifizierte Fachaufgaben in
Industrie und Verwaltung zu übernehmen und in Führungsverantwortung hineinzuwachsen.
§ 3
Regelstudienzeit
und Bekanntgabe der Termine zur Prüfungsanmeldung,
2. die interne Stellungnahme zu Verwaltungsstreitverfahren,
3. die Festlegung und Bekanntgabe der Termine, zu denen die Prüfungsergebnisse vorliegen