sich aus mindestens zwei
vom Fakultätsrat der jeweiligen Fakultät bestellten Professorinnen oder Professoren zusammensetzt.
Die Amtszeit der Mitglieder der Auswahlkommission beträgt drei Jahre, eine Wie
sich aus mindestens
zwei vom Fakultätsrat der jeweiligen Fakultät bestellten Professorinnen oder Professoren zusammen-
setzt. Die Amtszeit der Mitglieder der Auswahlkommission beträgt drei Jahre, eine Wi
nimmt zu Sondervoten Stellung.
§ 48
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren werden nach Maßgabe des Art. 68 Abs. 1 BayHIG
aufgrund einer Entscheidung [...] ngen
§ 46 Fachgutachten
page
§ 47 Sondervoten
§ 48 Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
2. Kapitel: Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lehrbeauftragte
§ 49 Lehrkräfte für [...] Vizepräsidenten vor. ³Sie oder er kann au-
ßer den der Hochschule angehörenden Professorinnen und Professoren ein Mitglied aus dem Kreis
der sonstigen hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen
werden die Worte „Professorenvertreterinnen oder Professorenvertreter“ durch
die Worte „hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“ ersetzt; die
Worte „Professorenvertreterinnen und Profess [...] Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst“ ersetzt; die Worte
„Professorenvertreterinnen und Professorenvertreter“ werden durch die Worte
„Vertreterinnen und Vertreter der hauptberuflichen [...] Wissenschaft und Kunst“ ersetzt.
19. In § 25 Satz 2 werden die Worte „Professorenvertreterinnen und Professorenvertreter“
durch die Worte „hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“