hrer und jedes Mitglied des Fakultätsrats kann der Wahlleitung in dem von dieser
festgesetzten Zeitraum entsprechend § 8 Abs. 10 Wahlordnung der Hochschule eine Professo-
rin oder einen Professor mit
zuständige Fakultät kann die Zulassung verweigern, wenn gewichtige Gründe
(z.B. begrenzte Raumkapazität oder fehlende technische Ausstattung) vorliegen.
(2) Bewerber, die ihre Hochschulzugangsb
Amberg-Weiden festgelegten Zeitraums erfolgen, welcher den
BewerberInnen mit dem Zulassungsbescheid schriftlich oder elektronisch mitgeteilt wird.
2Wenn BewerberInnen diesen Zeitraum nicht einhalten können
schullehrer und jedes Mitglied des Fakultätsrats kann der Wahlleitung in dem von dieser festgesetz-
ten Zeitraum entsprechend § 8 Abs. 10 Wahlordnung der Hochschule eine Professorin oder einen Pro-
fessor mit [...] Hinweis auf die Dringlichkeit eine Sitzung unter Be-
achtung einer Ladungsfrist von 3 Werktagen anberaumen.
(3) Die Hochschulleitung ist zu den Sitzungen aller Gremien unter Angabe der Tagesordnung