Frist von sechs Monaten nicht überschritten werden. Die
Prüfungskommission kann auf Antrag eine angemessene Nachfrist gewähren, wenn die
Bearbeitungszeit wegen Krankheit oder anderer nicht zu vertretenden
Frist von sechs Monaten nicht überschritten werden. Die
Prüfungskommission kann auf Antrag eine angemessene Nachfrist gewähren, wenn die
Bearbeitungszeit wegen Krankheit oder anderer nicht zu vertretenden
Ergänzende
Regelungen
MM1 Informatik 3 (INF3) 4 SU, Ü schrP - 90 1
MM2 Elektrische Messtechnik
(ELM)
6 SU, Ü, Pr schrP 90 LN 1,5
MM3 Systemtechnik (SYS) 4 SU, Ü schrP 90 1
MM4