Nachteilsausgleich kann insbesondere in Form
zusätzlicher Arbeits- und Hilfsmittel, einer angemessenen Verlängerung der Bearbeitungszeit oder der
Ablegung der Prüfung in einer anderen Form gewährt [...] Absatz 5 eingefügt:
(5) 1Die Fristen nach Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 können auf Antrag angemessen verlängert wer-
den, wenn sie wegen Schwangerschaft, Erziehung eines Kindes, Krankheit oder anderer
kulturell unterschiedlich
geprägten Menschen umgehen und kommunizieren, in allen Situationen angemessen agieren
und ihr Verhalten reflektieren und anpassen.
(6) 1Die AbsolventInnen sind