und Bekanntgabe der Termine zur Prüfungsanmeldung,
2. die interne Stellungnahme zu Verwaltungsstreitverfahren,
3. die Festlegung und Bekanntgabe der Termine, zu denen die Prüfungsergebnisse vorliegen
und Bekanntgabe der Termine zur Prüfungsanmeldung,
2. die interne Stellungnahme zu Verwaltungsstreitverfahren,
3. die Festlegung und Bekanntgabe der Termine, zu denen die Prüfungsergebnisse vorliegen
sollen nach ihrem Studium in der Lage sein, Sach- und Führungs-
aufgaben in Unternehmen und Verwaltung zu übernehmen, unternehmerisch
oder freiberuflich tätig zu werden und auch künftig neue wi
n. Die Absolventen/Innen sind
damit in der Lage herausgehobene Verantwortung in Industrie und Verwaltung
zu übernehmen oder eine Promotion anzustreben.
§ 4
Qualifikation für das Studium
(1)
en sollen nach ihrem Studium in der Lage sein, Sach- und Führungs-
aufgaben in Unternehmen und Verwaltung zu übernehmen, unternehmerisch oder
freiberuflich tätig zu werden und auch künftig neue wisse
en sollen nach ihrem Studium in der Lage sein, Sach- und Führungs-
aufgaben in Unternehmen und Verwaltung zu übernehmen, unternehmerisch oder
freiberuflich tätig zu werden und auch künftig neue wisse
Deutscher Aktienfonds”
von Horst Rottmann und Thomas Franz
6 "Bilanzzweck der öffentlichen Verwaltung im Kontext zu HGB, ISAS und
IPSAS“
von Bärbel Stein
7 Fallstudie: “Pathologie der O
Deutscher Aktienfonds”
von Horst Rottmann und Thomas Franz
6 "Bilanzzweck der öffentlichen Verwaltung im Kontext zu HGB, ISAS und
IPSAS“
von Bärbel Stein
7 Fallstudie: “Pathologie der O
Deutscher Aktienfonds”
von Horst Rottmann und Thomas Franz
6 "Bilanzzweck der öffentlichen Verwaltung im Kontext zu HGB, ISAS und
IPSAS“
von Bärbel Stein
7 Fallstudie: “Pathologie der O
2009 Kuratoriumsmitglied des Deutschen Zukunftspreises des Bun-despräsidenten
• Mitglied des Verwaltungsrates des Europäischen Patentamts
• Mitglied Gesamtvorstand der Deutschen Vereinigung für gewerblichen [...] Mai 2021 Präsidentin des Bundespatentgerichts
10/2012 – 4/2021 Leiterin der Hauptabteilung 4 „Verwaltung und Recht“
1/2011 – 9/2012 Leiterin der Hauptabteilung „Recht“
2000 – 2010 Richterin und Refe [...] Patent erteilt
• Nach EPÜ Vorschriften
• EPÜ Sprachenregelung (D, E, F) anwendbar
• Einheitliche Verwaltung durch EPA
• Hat für alle teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten einheitliche Wirkung
• Art. 142 ff
en sollen nach ihrem Studium in der Lage sein, Sach- und Führungs-
aufgaben in Unternehmen und Verwaltung zu übernehmen, unternehmerisch oder
freiberuflich tätig zu werden und auch künftig neue wisse
in der Lage, besonders qualifizierte Ausbildungs-, Fach-
und Führungsaufgaben in Industrie und Verwaltung zu übernehmen. 7Die Ausbildung
soll ferner die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Umwelt und Ge
in der Lage, besonders qualifizierte Ausbildungs-, Fach-
und Führungsaufgaben in Industrie und Verwaltung zu übernehmen. 7Die Ausbildung
soll ferner die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Umwelt und Ge
Vorschriften über den
Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung (Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungs-
verfahrensgesetzes).
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(4) Die Ombudsfrau/der Ombudsmann sowie ihr/sein
Landmanagement besitzen die Fertig-
keit, raumbezogene Daten effizient zu erfassen, zu analysieren, zu verwalten und zu präsen-
tieren. Hierzu werden im Studium die Kompetenzen sowohl für die Fach- als auch für
Landmanagement besitzen die Fertigkeit,
raumbezogene Daten effizient zu erfassen, zu analysieren, zu verwalten und zu präsentieren.
Hierzu werden im Studium die Kompetenzen sowohl für die Fach- als auch für
Landmanagement besitzen die Fertig-
keit, raumbezogene Daten effizient zu erfassen, zu analysieren, zu verwalten und zu präsen-
tieren. Hierzu werden im Studium die Kompetenzen sowohl für die Fach- als auch für
in der Lage besonders qualifizierte Ausbildungs-, Fach-
und Führungsaufgaben in Industrie und Verwaltung zu übernehmen. 11Die Ausbildung
soll ferner die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Umwelt und G
besonders qualifizierte Ausbildungs-, Fach-
und Führungsaufgaben in Industrie, Motorsport und Verwaltung zu übernehmen. 8Die
Ausbildung soll ferner die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Umwelt und Ge
en sollen nach ihrem Studium in der Lage sein, Sach- und Führungs-
aufgaben in Unternehmen und Verwaltung zu übernehmen, unternehmerisch oder
freiberuflich tätig zu werden und auch künftig neue wisse
in der Lage, besonders qualifizierte Ausbildungs-,
Fach- und Führungsaufgaben in Industrie und Verwaltung zu übernehmen. 11Die
Ausbildung soll ferner die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Umwelt und G
in der Lage, besonders qualifizierte Ausbildungs-,
Fach- und Führungsaufgaben in Industrie und Verwaltung zu übernehmen. 11Die
Ausbildung soll ferner die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Umwelt und G
in der Lage, besonders qualifizierte Ausbildungs-, Fach-
und Führungsaufgaben in Industrie und Verwaltung zu übernehmen. 8Die Ausbildung
soll ferner die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Umwelt und Ge
in der Lage, besonders qualifizierte Ausbildungs-, Fach-
und Führungsaufgaben in Industrie und Verwaltung zu übernehmen. 8Die Ausbildung
soll ferner die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Umwelt und Ge
aftlichen Instrumentarium besonders qualifizierte Fach- und Führungsaufgaben in Industrie und
Verwaltung zu übernehmen.
§ 3
Regelstudienzeit, Aufbau des Studiums
(1) Das Studium umfasst