Lehrende/Modulverantwortliche
e) Zugangsvoraussetzungen
f) Lernziele
g) Lehrinhalte
h) Studien- und Prüfungsleistungen
i) die Unterrichts- und Prüfungssprache in den einzelnen Modulen
Lehrende/Modulverantwortliche
e) Zugangsvoraussetzungen
f) Lernziele
g) Lehrinhalte
h) Studien- und Prüfungsleistungen
i) die Unterrichts- und Prüfungssprache in den einzelnen Modulen
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g) Lehrinhalte
h) Studien- und Prüfungsleistungen
i) die Unterrichts- und Prüfungssprache in den einzelnen Modulen
Workloads)
d) Lehrende/Modulverantwortliche
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i) die Unterrichts- und Prüfungssprache in den einzelnen Modulen
Atmosphäre
Intensive Zusammenarbeit zwischen Studierenden
und ProfessorInnen
Hoher Praxisbezug
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15165072649 | E-Mail: sukan.yangkhan@schulte-schmidt.de
Schulte & Schmidt Leichtmetallgießerei GmbH, Nopitschstraße 46, 90441 Nürnberg
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Materialflussplanung in der Zerspanung
Position:
Seite 2
Lösung Membranverfahren sind technische, rein physikalische Verfahren zur Stofftrennung; d. h.
die zu trennenden Komponenten werden weder thermisch, noch chemisch oder biologisch
verändert. Zurzeit
Abgabe und/oder Kolloquium im zweiten Monat nach Semesterbeginn: es fallen ermäßigte Studiengebühren
i.H.v. € 1.000 an.
• Abgabe und/oder Kolloquium nach Ende des zweiten Monats nach Semesterbeginn: es
wird „Art. 25 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG“ durch „Art. 35 Abs. 1 Satz 3
BayHIG“ ersetzt.
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h. In § 21 Abs.1 Satz 2 wird „Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG“ durch „Art. 26 Abs. 1 Satz 3
BayHIG“ ersetzt
Abgabe und/oder Kolloquium im zweiten Monat nach Semesterbeginn: es fallen ermäßigte Studiengebühren
i.H.v. € 1.000 an.
• Abgabe und/oder Kolloquium nach Ende des zweiten Monats nach Semesterbeginn: es
Studiensemester angerechnet werden, sollen einen Arbeitsumfang von 560
Stunden ((20 - 6) Wochen x 40 h/Wo) umfassen, dies entspricht 3,5 Monaten in Vollzeit.
5Über das Projekt ist eine Dokumentation mit
Ergänzendes Hochschulauswahlverfahren
Die nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BayHZG vorgesehenen 65 v. H. der Studienplätze für
das ergänzende Hochschulauswahlverfahren werden nach der Durchschnittsnote der
wird „Art. 25 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG“ durch „Art. 35 Abs. 1 Satz 3
BayHIG“ ersetzt.
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h. In § 21 Abs.1 Satz 2 wird „Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG“ durch „Art. 26 Abs. 1 Satz 3
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Studiengangsleiter Digital Entrepreneurship
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Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Gleiss Lutz, Düsseldorf
Jan F. Timme
Geschäftsführer, IPBee GmbH, Buchholz i.d.N.
Dr. Georg Werner
Richter am Landgericht München I, 7. Zivilkammer, München
Dr. Tobias