durchzuführen.
(3) 1Jedes Mitglied des Hochschulrats hat eine Stimme. ²Stimmrechtsübertragungen bemessen sich
nach § 62 der Grundordnung. ³Gewählt wird ohne Aussprache in geheimer Abstimmung mit amtli- [...] gegeben werden.
(3) 1Jedes Mitglied des Fakultätsrats hat eine Stimme; Stimmrechtsübertragungen bemessen sich
nach § 62 dieser Grundordnung. ²Die geheime Wahl erfolgt ohne Aussprache mit von der Wahlleitung [...] auswärtiger Professor.
²Dem Berufungsausschuss soll entsprechend Art. 22 Abs. 2 BayHIG eine angemessene Zahl von
Frauen und Männern angehören, mindestens jedoch eine Professorin, die nicht zugleich
gegeben werden.
(3) Jedes Mitglied des Fakultätsrats hat eine Stimme; Stimmrechtsübertragungen bemessen
sich nach § 62 dieser Grundordnung. Die geheime Wahl erfolgt ohne Aussprache mit von der
Wahlleitung [...] folgende Sätze angefügt: „Dem Berufungsausschuss
soll entsprechend Art. 22 Abs. 2 BayHIG eine angemessene Zahl von Frauen und
Männern angehören, mindestens jedoch eine Professorin, die nicht zugleich
weiterer
Ordnungsmaßnahmen verbunden werden. ³Der Inhalt der Ordnungsmaßnahme muss in
einem angemessenen Verhältnis zum Inhalt der Pflichtverletzung stehen. ⁴Die Fakultät ist in
das Verfahren einzubinden
kulturell unterschiedlich
geprägten Menschen umgehen und kommunizieren, in allen Situationen angemessen agieren
und ihr Verhalten reflektieren und anpassen.
(6) 1Die AbsolventInnen sind
Vorschriften dieser Leitlinien nach § 1 Abs. 1
Satz 2 AVBayHIG gesetzten Rahmens nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Wenn
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können für die Dauer eines Semesters
Ab [...]
(2) 1Veranstaltungen, die keine ständige Betreuung der Studierenden erfordern, sind
gemessen an der tatsächlich erforderlichen persönlichen Kontakt- und
Betreuungszeit anteilig, insgesamt [...] ng durch Professorinnen ist bei der Verteilung der Entlastungsstunden
für Selbstverwaltung angemessen zu berücksichtigen. ²Die Entlastung von Funktionen
der Beauftragten für Gleichstellung von
Der Nachteilsausgleich kann insbesondere in Form zusätzlicher Arbeits- und
Hilfsmittel, einer angemessenen Verlängerung der Bearbeitungszeit oder der Ablegung der Prüfung in einer
anderen Form gewährt [...] erstmalig nicht bestanden.
(4) Die Fristen nach Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 können auf Antrag angemessen verlängert werden, wenn
sie wegen Schwangerschaft, Erziehung eines Kindes, Krankheit oder anderer [...] anwesend sein. Der Prüfungsausschuss
regelt Art, Ort und Zeit der Einsichtnahme; er kann eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf Einsicht
nicht mehr gewährt wird. Die Anfertigung von Ablichtungen
Amberg-
Weiden und der Bedeutung der Leistung (Service) für den betreffenden Studierenden zu
bemessen. 2Ein solcher Aufwand ergibt sich aus den gesamten zusätzlichen, für die
besonderen Aufwendungen
(Service) für die betreffenden Studienbewerberinnen
und Studienbewerber sowie Studierenden, zu bemessen. 2Ein solcher Aufwand ergibt sich aus den gesamten
zusätzlichen, für die besonderen Aufwendungen [...] Amberg-Weiden und der Be-
deutung der Leistung (Service) für den betreffenden Studierenden zu bemessen. 2Ein solcher Aufwand ergibt
sich aus den gesamten zusätzlichen, für die besonderen Aufwendungen
n. 3Beträgt der Anteil des Antwort-Wahl-
Verfahrens mehr als 20% der gesamten Prüfungsleistung, gemessen an der Gesamtpunktzahl, so
sind nachfolgende Regelungen anzuwenden.
(2) 1Ein Prüfungsteil [...] erforderlich
werdende Änderungen ab. 3Ergibt eine Prüfung durch die Prüfer, dass einzelne Aufgaben, gemessen
an den Anforderungen von Abs. 3, fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung des
Prüfung
Präsident entscheidet im Benehmen mit den übrigen Mitgliedern der
Hochschulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Leistungs- und Gleichbehandlungs-
grundsatzes über die Anträge oder Vorschläge [...] Amtsantritt und Ablaufen der Amtszeit begonnene Monate werden als ganze Monate gerechnet.
(3) Die Bemessung der Höhe der Funktions-Leistungsbezüge im Einzelfall hat sich insbesondere nach der damit
v [...] erforderlichen Ortswechsel sollen durch einen Abschlag gegenüber dem auswärtigen
Berufungsangebot angemessen berücksichtigt werden.
(5) Die Dekanin oder der Dekan soll sich vor der Berufungsverhandlung
weiterer
Ordnungsmaßnahmen verbunden werden. ³Der Inhalt der Ordnungsmaßnahme muss in
einem angemessenen Verhältnis zum Inhalt der Pflichtverletzung stehen. ⁴Die Fakultät ist in
das Verfahren einzubinden
ohne besonderen Antrag bis 27. Juli nachgereicht werden; im Übrigen können ange-
messene Nachfristen nur auf Antrag und nur in Fällen, die der Studienbewerber oder die
Studienbewerberin
durchzuführen.
(3) Jedes Mitglied des Hochschulrats hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen bemessen sich
nach § 62 der Grundordnung. Gewählt wird ohne Aussprache in geheimer Abstimmung mit
amtlichen [...] den Wahlvorgang.
(2) Jedes Mitglied des Fakultätsrats hat eine Stimme; Stimmrechtsübertragungen bemessen sich
nach § 62 dieser Grundordnung. Die geheime Wahl erfolgt ohne Aussprache mit von der
Wahlleiterin [...] von
mindestens 25 v. H. seiner Mitglieder binnen 14 Tagen einzuberufen.
(4) Innerhalb einer angemessenen Frist nach den Wahlen zu den Hochschulorganen ist der
Sprecherinnen- und Sprecherrat nach § 54
Nachteilsausgleich kann insbesondere in Form
zusätzlicher Arbeits- und Hilfsmittel, einer angemessenen Verlängerung der Bearbeitungszeit oder der
Ablegung der Prüfung in einer anderen Form gewährt [...] Absatz 5 eingefügt:
(5) 1Die Fristen nach Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 können auf Antrag angemessen verlängert wer-
den, wenn sie wegen Schwangerschaft, Erziehung eines Kindes, Krankheit oder anderer
weiterer
Ordnungsmaßnahmen verbunden werden. ³Der Inhalt der Ordnungsmaßnahme muss in einem
angemessenen Verhältnis zum Inhalt der Pflichtverletzung stehen. ⁴Die Fakultät ist in das
Verfahren einzubinden
der Hochschulleitung
und den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit Festlegung eines angemessenen Entgelts nach
Maßgabe der haushaltrechtlichen Bestimmungen voraus. Ein Rechtsanspruch auf Abschluss
Maschinenelemente II 4 4
3.3 Qualitätssicherung 2 2
3.4 Elektrische Antriebe 2 2
3.5 Messtechnik 5 4
3.6 Automatisierung und Robotik 5 4
4. Kunststofftechnik 54 40
4.1 Polymerchemie
differenzierte Prüfungsformen abgeprüft werden können.
2. Modulteilprüfungen sind so bemessen, dass die gesamte Prüfungsbelastung für die Studierenden nicht größer wird als bei einer Modulprüfung
weiterer
Ordnungsmaßnahmen verbunden werden. ³Der Inhalt der Ordnungsmaßnahme muss in
einem angemessenen Verhältnis zum Inhalt der Pflichtverletzung stehen. ⁴Die Fakultät ist in
das Verfahren einzubinden
differenzierte Prüfungsformen abgeprüft werden können.
2. Modulteilprüfungen sind so bemessen, dass die gesamte Prüfungsbelastung für die Studierenden nicht größer wird als bei einer Modulprüfung
(Service) für die betreffenden Studienbewerberinnen
und Studienbewerber sowie Studierenden, zu bemessen. 2Ein solcher Aufwand ergibt sich aus den gesamten
zusätzlichen, für die besonderen Aufwendungen [...] Amberg-Weiden und der Be-
deutung der Leistung (Service) für den betreffenden Studierenden zu bemessen. 2Ein solcher Aufwand ergibt
sich aus den gesamten zusätzlichen, für die besonderen Aufwendungen
Ergänzende
Regelungen
Art
und
Dauer
in min
1)
Zulassungsvoraussetzungen1)
3.6 Messtechnik (MT) 6 4 SU, Pr schrP
90
Pr
0,7
0,3
3.7 Energiewandlung [...] und Qualitätssicherung 8 8
3.4 Kunststofftechnik 6 4
3.5 Elektrotechnik II 5 4
3.6 Messtechnik 6 4
3.7 Energiewandlung in Kraft- und Arbeitsmaschinen 9 6
3.8 Technische Produktentwicklung [...] Ingenieuranwendungen 22 20
3.1 Konstruktion II 5 4
3.2 Maschinenelemente II 5 4
3.5 Messtechnik 5 4
3.6 Elektrische Antriebe, Automatisierung und Robotik 7 6
4. Kunststofftechnik 61 40
Ergänzende
Regelungen
MM1 Informatik 3 (INF3) 4 SU, Ü schrP - 90 1
MM2 Elektrische Messtechnik
(ELM)
6 SU, Ü, Pr schrP 90 LN 1,5
MM3 Systemtechnik (SYS) 4 SU, Ü schrP 90 1
MM4
Nachteilsausgleich kann insbesondere in Form
zusätzlicher Arbeits- und Hilfsmittel, einer angemessenen Verlängerung der Bearbeitungszeit oder der
Ablegung der Prüfung in einer anderen Form gewährt [...] Absatz 5 eingefügt:
(5) 1Die Fristen nach Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 können auf Antrag angemessen verlängert wer-
den, wenn sie wegen Schwangerschaft, Erziehung eines Kindes, Krankheit oder anderer
Frist von sechs Monaten nicht überschritten werden. Die
Prüfungskommission kann auf Antrag eine angemessene Nachfrist gewähren, wenn die
Bearbeitungszeit wegen Krankheit oder anderer nicht zu vertretenden