Pressemeldung vom 18.05.2021
Professoren, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Wissenschaft und Verwaltung sowie die Studierenden
werden ebenso wie die Hochschulen von der Hochschulrechtsnovelle profitieren“
personenbezogenen Daten sowie die nach den Vorgaben von UNIcert® erforderlichen
Daten zum Zwecke der Verwaltung der Kurse erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Bei UNIcert®-Kursen bin ich auch mit der Weitergabe
personenbezogenen Daten sowie die nach den Vorgaben von UNIcert® erforderlichen
Daten zum Zwecke der Verwaltung der Kurse erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Bei UNIcert®-Kursen bin ich auch mit der Weitergabe
besonders qualifizierte Ausbildungs-, Fach- und Führungsaufgaben in
Industrie, Motorsport und Verwaltung zu übernehmen. 8Die Ausbildung soll ferner die
Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Umwelt und
der Lage, besonders qualifizierte Ausbildungs-, Fach- und Führungsaufgaben in
Industrie und Verwaltung zu übernehmen. 7Die Ausbildung soll ferner die Auswirkungen ihrer
Tätigkeit auf Umwelt und
der Lage, besonders qualifizierte Ausbildungs-, Fach- und
Führungsaufgaben in Industrie und Verwaltung zu übernehmen. 10Die Ausbildung soll ferner die
Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Umwelt und
der Lage, besonders qualifizierte Ausbildungs- Fach- und
Führungsaufgaben in Industrie und Verwaltung zu übernehmen. 8Die Ausbildung soll ferner die
Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Umwelt und
es aus Gedankenlosigkeit, Nachlässigkeit oder gar aus Vorsatz, bringen ei-
nen erhöhten Verwaltungsaufwand mit sich und gehen zu Lasten aller Nutzer, sie haben die in § 9 geregelten Kon-
sequenzen [...] Angehörige und jede Einrichtung der Technischen Hochschule Amberg-Weiden (Studenten, Professoren,
Verwaltung, Bibliothek und sonstige Mitarbeiter) ist berechtigt, die Einrichtungen zu nutzen.
(2) Darüber
schulreife schulreife Ausland
GS = Gestaltung; SW = Sozialwesen; T = Technik; W = Wirtschaft, Verwaltung und Rechtspflege
Sonstige Fachhochschulreife = z. B. Kolleg
GS % aus SW % aus T % aus W [...] dem Bayerischen Staatsministerium für Wissen-
schaft, Forschung und Kunst organisatorisch und verwaltungs-
bezogen eingebunden, mit einem Mittelvolumen von insgesamt
€ 315.000,-. Es war auch [...] Susanne Haas übertragen, vertreten von Frau Akade-
mischer Rätin Dr. Ladislava Holubová. Die verwaltungsmäßige
Abwicklung erfolgt durch Frau Beatrix Turrentine im Benehmen
mit den Fakultäten. Betreut
der primär die staatliche Förderung
als Anreiz wirken soll; wasserrechtliche
Anordnungen der Kreisverwaltungsbe-
hörde sollen in dieser Phase in der Regel
noch unterbleiben. Die Anforderungs-
werte des Anhanges
ent/sen-frauen/sprache.p
df?start&ts=1188881015&file=sprache.pdf
- http://www.berlin.de/imperia/md/content/verwaltungsakade-
mie/gendermainstreaming/flyer_geschlechtergerechte_sprache.
pdf?s
sei es aus Gedankenlosigkeit, Nachlässigkeit oder gar aus Vorsatz, bringen einen
erhöhten Verwaltungsaufwand mit sich und gehen zu Lasten aller Nutzer, sie haben die in § 9 geregelten Konse-
quenzen zur [...] (1) Jeder Angehörige und jede Einrichtung der Hochschule Amberg-Weiden (Studenten, Professoren, Verwaltung, Bi-
bliothek und sonstige Mitarbeiter) ist berechtigt, die Einrichtungen zu nutzen.
(2)
sei es aus Gedankenlosigkeit, Nachlässigkeit oder gar aus Vorsatz, bringen einen er-
höhten Verwaltungsaufwand mit sich und gehen zu Lasten aller Nutzer, sie haben die in § 9 geregelten Konse-
quenzen zur [...] (1) Jeder Angehörige und jede Einrichtung der Hochschule Amberg-Weiden (Studenten, Professoren, Verwaltung, Bi-
bliothek und sonstige Mitarbeiter) ist berechtigt, die Einrichtungen zu nutzen.
(2)
sollen nach ihrem Studium in der Lage sein, Sach- und Führungsaufgaben in Unter-
nehmen und Verwaltung zu übernehmen, unternehmerisch oder freiberuflich tätig zu werden und auch
künftig neue wisse
ette produzierender Unternehmen,
Forschungseinrichtungen und Dienstleistern der Industrie und Verwaltung. 2AbsolventInnen
des Studiengangs finden bei entsprechender Modulwahl daher vielfältige
Täti
Absätze 1 und 2
entsprechend.
(4) Bei Fristversäumnis gilt Art. 32 Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).
§ 3
Immatrikulationsvoraussetzungen
(1) 1Die Imma
2Die AbsolventInnen sind damit in der Lage her-
ausgehobene Verantwortung in Industrie und Verwaltung zu übernehmen oder eine Promotion anzu-
streben.
page
§ 3
Studiengangsprofil
3Die AbsolventInnen sind damit in der Lage, herausgeho-
bene Verantwortung in Industrie und Verwaltung zu übernehmen oder eine Promotion anzustreben.
§ 3
Studiengangsprofil
Der Studiengang
sollen nach ihrem Studium in der Lage sein, Sach- und Führungsaufgaben in Unter-
nehmen und Verwaltung zu übernehmen, unternehmerisch oder freiberuflich tätig zu werden und auch
künftig neue wisse
ette produzierender Unternehmen,
Forschungseinrichtungen und Dienstleistern der Industrie und Verwaltung. 2AbsolventInnen
des Studiengangs finden bei entsprechender Modulwahl daher vielfältige
Täti
n und Wissenschaftler werden bei
diesen Aktivitäten von den Kolleginnen und
Kollegen aus der Verwaltung und den Instituten
unterstützt. Zusammenarbeit macht uns stark.
Unser gemeinsam erklärtes Ziel
ette produzierender Unternehmen,
Forschungseinrichtungen und Dienstleistern der Industrie und Verwaltung. 2AbsolventInnen
des Studiengangs finden bei entsprechender Modulwahl daher vielfältige
Täti
ment besitzen
die Fertigkeit, raumbezogene Daten effizient zu erfassen, zu analysieren, zu verwalten und zu
präsentieren. 3Hierzu werden im Studium die Kompetenzen sowohl für die Fach- als auch
ment besitzen
die Fertigkeit, raumbezogene Daten effizient zu erfassen, zu analysieren, zu verwalten und zu
präsentieren. 3Hierzu werden im Studium die Kompetenzen sowohl für die Fach- als auch
meines Lehrgebiets
• Die Ergänzung "für KI" ist bei mir nur sekundär bspw. ist meine Lehre
verwaltungstechnisch den KI-Studiengängen an der OTH-AW zugeordnet… und
natürlich integriere ich ebenfalls KI-Themen [...] sses maßgeblich.
• Da es sich bei einer Bekanntgabe es Prüfungsgesamtergebnisses um einen Verwaltungsakt (hoheitliche Maßnahme, unmittelbare
Rechtswirkung nach außen, etc.) handelt, muss ebenfalls [...] ebenfalls die sogenannte 3-Tages-Fiktion beachtet werden (§ 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG).
• "Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung