Wahlleitung im Einvernehmen mit
dem Wahlvorstand die Wahlfrist verlängern. 2Die Verlängerung muss allgemein bekannt gegeben werden.
(2) 1Werden während der elektronischen Wahl Störungen bekannt, die
Wahlleitung im Einvernehmen mit
dem Wahlvorstand die Wahlfrist verlängern. 2Die Verlängerung muss allgemein bekannt gegeben werden.
(2) 1Werden während der elektronischen Wahl Störungen bekannt, die
Wahlleitung im Einvernehmen mit
dem Wahlvorstand die Wahlfrist verlängern. 2Die Verlängerung muss allgemein bekannt gegeben werden.
(2) 1Werden während der elektronischen Wahl Störungen bekannt, die
Wahlleitung im Einvernehmen mit
dem Wahlvorstand die Wahlfrist verlängern. 2Die Verlängerung muss allgemein bekannt gegeben werden.
(2) 1Werden während der elektronischen Wahl Störungen bekannt, die
Wahlleitung im Einvernehmen mit
dem Wahlvorstand die Wahlfrist verlängern. 2Die Verlängerung muss allgemein bekannt gegeben werden.
(2) 1Werden während der elektronischen Wahl Störungen bekannt, die
Hebel und Wettbewerbsvorteil für die „Qualität der
Lehre“ an der OTH AW.
Qualität entsteht ganz allgemein immer erst in der
subjektiven Wahrnehmung durch den Leistungs-
empfänger, bei uns den Studierenden