Studien- und
Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinn von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(4) 1Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere [...] und Meldefristen nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 nach
Maßgabe der Prüfungsordnung abweichen. 2Für die Vor- und Zwischenprüfung darf die Prüfungsordnung
eine Verschiebung um ein Semester, für die Abschlussprüfung [...] Maßgabe der Prüfungsordnung um die für die
Wiederholung von Prüfungen benötigten Semester verlängert werden. 3Überschreiten Studierende aus von
ihnen zu vertretenden Gründen die in der Prüfungsordnung festgelegten
Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen
können."
• § 16 Satz 4: "(...) Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter
Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit
Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in
Anspruch nehmen können."
• § 16 Satz 4: "(...) Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter
Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit
Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von
Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(4) Die Freiheit des Studiums umfaßt, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere [...] ende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
§ 16 Prüfungsordnungen
Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die der Genehmigung der nach
Landesrecht zuständigen [...] Elternzeit ermöglichen. Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter
Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen. Die Genehmigung einer Prüfungsordnung
ist zu versagen, wenn
Elternzeit, Teilzeitar-
beit, etc.),
• Studienrechtliche Aspekte (Regelungen in Studien- und Prüfungsordnungen,
Studienverlaufsplanung, etc.),
• Finanzielle und soziale Hilfen (wie Kindergeld, Elterngeld