Bundesrepublik Deutschland (Feststellungsprüfung des Studienkollegs - FSP);
g. ÖSD Zertifikat B2
h. die erfolgreich bestandene Deutschprüfung B2 im Rahmen des Vorbereitungskurses
PropädeutikumPLUS
Bundesrepublik Deutschland (Feststellungsprüfung des Studienkollegs - FSP);
g. ÖSD Zertifikat B2
h. die erfolgreich bestandene Deutschprüfung B2 im Rahmen des Vorbereitungskurses
PropädeutikumPLUS
Workloads)
d) Lehrende/Modulverantwortliche
e) Zugangsvoraussetzungen
f) Lernziele
g) Lehrinhalte
h) Studien- und Prüfungsleistungen
i) die Unterrichts- und Prüfungssprache in den einzelnen Modulen
g des
Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 01.04.2011, Nr. E 2-H3412.1.AW/5.
Amberg, 12. April 2011
Prof. Dr. Erich Bauer
Präsident
Die Satzung über die Z
d) Lehrende/Modulverantwortliche
e) Zugangsvoraussetzungen
b) Lernziele
c) Lehrinhalte
h) Studien- und Prüfungsleistungen
I) die Unterrichts- und Prüfungssprache in den einzelnen Modulen
your study place, please proceed as follows:
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das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 08.12.2013 (C9-H3311.AW-11/26 904).
Amberg, 17.01.2014
Prof. Dr. Erich Bauer
Präsident
Die Gr [...] das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus,
Wissenschaft und Kunst vom 08.12.2013 (C9-H3311.AW-11/26 904).
Amberg, 17.01.2014
Prof. Dr. Erich Bauer
Präsident
Die
Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom
02.05.2014, C 9-H3441.RE/23/19.
Weiden, 15. Januar 2015
Prof. Dr. Erich Bauer
Die Satzung für den Masters
Genehmigung des Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 21.05.2012, Nr. E 2-H3412.1.AW/6/7.
Amberg, 12. Juni 2012
Prof. Dr. Erich Bauer
Präsident
Die Satzung über
5 Leistungspunkte
umfasst. Pro Leistungspunkt wird ein Arbeitsaufwand für die Studierenden von 30 h unterstellt.
(4) Das Studium ist in Studienabschnitte aufgeteilt, die den Studienfortschritt d [...] e Hilfsmittel
Aufteilung des Workload
(150 Zeitstunden)
Präsenzzeit: XX (pro 1 SWS = 15 h)
Vor- und Nachbereitung: XX
Leistungsnachweise: XX
Klausurvorbereitung: XX
Interna [...] 3 Seite 48
e) Dauer
f) Häufigkeit des Angebots
g) Studien- und Prüfungsleistungen
h) Gewichtung für die Bildung der Modul-Gesamtnote
i) Gewichtung für die Bildung der Zeugnis-Gesamtnote
„Englisch III“ ersetzt. Die
Eintragungen in Spalte 9 werden gestrichen und durch die Zahl „1“ ersetzt.
h) Lfd. Nr. 28: Der Fachtitel in Spalte 2 wird gestrichen und durch „Englisch IV“ ersetzt. Die
Ei
des
Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 04.06.2007, Nr. XI/3-H3311.AW-11/7 862.
Amberg/Weiden, 12. Juli 2007
Prof. Dr. Erich Bauer
Präsident
Die Grundordnung der
das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft
und Kunst vom 08.12.2013 (C9-H3311.AW-11/26 904).
Amberg, 17.01.2014
Prof. Dr. Erich Bauer
Präsident
Die
Konvents in geeigneter Weise. Im Übrigen ist der studentische Konvent auf Verlangen von
mindestens 25 v. H. seiner Mitglieder binnen 14 Tagen einzuberufen.
(4) Innerhalb einer angemessenen Frist nach den Wahlen
Konvents in geeigneter Weise. Im Übrigen ist der studentische Konvent auf Verlangen von
mindestens 25 v. H. seiner Mitglieder binnen 14 Tagen einzuberufen.
(4) Innerhalb einer angemessenen Frist nach den Wahlen
Konvents in geeigneter Weise. Im Übrigen ist der studentische Konvent auf Verlangen von
mindestens 25 v. H. seiner Mitglieder binnen 14 Tagen einzuberufen.
(4) Innerhalb einer angemessenen Frist nach den Wahlen
Konvents in geeigneter Weise. Im Übrigen ist der studentische Konvent auf Verlangen von
mindestens 25 v. H. seiner Mitglieder binnen 14 Tagen einzuberufen.
(4) Innerhalb einer angemessenen Frist nach den Wahlen
oder – soweit hierfür keine besonderen Voraussetzungen
vorgeschrieben sind – in mindestens 80 v.H. der Endnoten, von denen das Bestehen der Vorprüfung abhängt,
die Note ausreichend oder besser erzielt
oder - soweit hierfür keine besonderen
Voraussetzungen vorgeschrieben sind - in mindestens 80 v.H. der Endnoten, von denen das Bestehen
der Vorprüfung abhängt, die Note ausreichend oder besser erzielt
oder – soweit hierfür keine besonderen Voraussetzungen
vorgeschrieben sind – in mindestens 80 v.H. der Endnoten, von denen das Bestehen der Vorprüfung abhängt,
die Note ausreichend oder besser erzielt